LCI Systems

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der LCI-Systems GmbH​

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen (AGB) und Produkte der LCI-Systems GmbH, Kattrepel 2, 20095 Hamburg.

1.2 Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung oder der Unterzeichnung eines Vertrages durch die LCI Systems GmbH zustande. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Inhalt des Vertrages.

1.3 Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.

1.4 Für die gesonderte Erstellung von individueller Software, die Durchführung von Schulungen, Software-Updates und Wartung oder andere Dienstleistungen gelten ebenfalls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.5 Innerhalb der Vertragslaufzeit verpflichtet sich der Lizenznehmer zur jährlichen Abnahme der jeweiligen Software-Updates (Updates) der LCI Systems GmbH.

2. Vertragsgegenstand und Lizenzbedingungen

2.1 Die LCI Systems GmbH überlässt dem Lizenznehmer die Nutzung der Datenbankprogramme CLAKS oder LiqCryst inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation („LCI-Software“), einem Zugangsschlüssel und die Einräumung der in Nr. 3 beschriebenen Nutzungsrechte, dies vorbehaltlich der jeweiligen vertraglichen Regelungen. Die Überlassung erfolgt in Form von Named-User-Lizenzen, bei denen die Nutzer über einen registrierten und namentlich zugewiesenen Zugang definiert sind.

2.2 Die LCI Systems GmbH stellt dem Lizenznehmer eine Kopie der erworbenen Software und ein dazugehöriges Handbuch zur Verfügung, die ausschließlich für den eigenen Gebrauch des Lizenznehmers bestimmt sind. Die Lieferung der LCI-Software und des erforderlichen Handbuches erfolgt durch die Ermöglichung eines Downloads. Erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises / der Lizenzgebühren erhält der Lizenznehmer den Key zur Freischaltung der Software. Eine weitergehende Nutzung oder Verwertung ist ausgeschlossen. Die LCI Systems GmbH bleibt Inhaber sämtlicher Urheberrechte und Verwertungsrechte.

2.3 Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist das Angebot der LCI. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbart haben. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die LCI.

2.4 Die Beschaffenheit und Funktionalität der LCI-Software ergibt sich abschließend aus der Produktbeschreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.

2.5 Die Installation der von der LCI gelieferten Software ist nicht Vertragsbestandteil, es sei denn dies wird ausdrücklich vereinbart. Serviceleistungen werden nach Aufwand abgerechnet. Eine Pflicht zur Schulung der Mitarbeiter des Lizenznehmers besteht nicht.

2.6 Die Wartung erfolgt individuell auf Anfrage des Lizenznehmers und bezieht sich nur auf von der LCI hergestellte Software. Wartungsleistungen beinhalten Unterstützung bei der Installation, Erstellung einer Ferndiagnose und den sonstigen Support.

3. Rechteeinräumung und Nutzung

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Lizenznehmer mit vollständiger Bezahlung des Entgelts das Recht zur Nutzung der LCI-Software, sowie der zur Verfügung gestellten Updates für die vertraglich vereinbarte Anzahl von Nutzern. Der Lizenznehmer darf eine Kopie der LCI-Software und der Updates, sowie der dazugehörigen Updates nur auf der im Lizenzvertrag vereinbarten Anzahl von Computern oder Servern nutzen. Unter Benutzung ist sowohl die Speicherung der Software in einem temporären Speichermedium (RAM) als auch in einem permanenten Speicher (insbesondere auf Fest-, Wechselplatte, USB-Stick oder CD-ROM) zu verstehen. Die Installation der Software auf einem Dedicated Netzwerk-Server stellt dann keine Benutzung dar, wenn diese den alleinigen Zweck hat, die Software auf am Netzwerk angeschlossene Computer zu verteilen.

3.2 Lizenzen müssen zu 100 % einem Mitarbeiter des Kunden zugeordnet werden. Die Anzahl der durch den Kunden genutzten Lizenzen darf die jeweils durch den Kunden erworbenen Lizenzen nicht überschreiten.

3.3 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass ausschließlich die von ihm zuvor bestimmten, namentlich registrierten und authentifizierten Nutzer Zugriff auf die Vertragssoftware haben. Die Nutzung der Software erfolgt auf Basis von Named-User-Lizenzen, sodass jeder Zugang personengebunden und nicht übertragbar ist. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass zu keinem Zeitpunkt mehr als die nach diesem Vertrag zulässige Anzahl an Named-Usern auf die Vertragssoftware zugreift. Eine Nutzung durch nicht registrierte oder wechselnde Personen ist unzulässig.

3.4 Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Lizenznehmer wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk erstellen.

3.5 Die von der LCI Systems GmbH gelieferte LCI-Software darf vorbehaltlich § 69e UrhG nicht zurückentwickelt, dekompiliert oder entassembliert werden. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Vertragssoftware mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die LCI Systems GmbH dem Lizenznehmer die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.

3.6 In keinem Fall hat der Lizenznehmer das Recht, die überlassene Software bzw. die Updates zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Übertragung der Lizenz auf Dritte ist nur durch Übernahme des gesamten Softwarevertrags möglich, sofern dem die LCI Systems GmbH schriftlich zustimmt. Die LCI Systems GmbH wird die Zustimmung nur bei begründeten Ausnahmefällen verweigern.

3.7 Nutzt der Lizenznehmer die LCI-Software und die Updates in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so ist er verpflichtet, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen zusätzlichen Nutzungsrechte zu beantragen und zu lizenzieren. Wechselt der Lizenznehmer die Hardware, muss er die LCI-Software, sowie die zur Verfügung gestellten Updates aus der bisher verwendeten Hardware löschen. Unterlässt er dies, so wird die LCI Systems GmbH die ihr zustehenden Rechte geltend machen.

3.8 Urhebervermerke, Seriennummern, sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der LCI-Software entfernt oder verändert werden.

3.9 Der Lizenznehmer wird den gelieferten Vertragsgegenstand an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinweisen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Für alle Leistungen der LCI Systems GmbH gilt die jeweils gültige Preisliste oder individuelle Vereinbarungen. Der Preis für Updates bemisst sich, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, nach der jeweils geltenden Preisliste und der Anzahl der vorhandenen Lizenzen.

4.2 Die Preise gelten zuzüglich etwaiger anfallenden Kosten für Reise- und Übernachtungskosten und der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

4.3 Die Forderungen der LCI Systems GmbH sind sofort fällig, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug hat der Lizenznehmer Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen. Die LCI Systems GmbH kann bei Zahlungsverzug des Lizenznehmers die weitere Ausführung des Supports oder der Updates bis zur vollständigen Bezahlung zurückstellen und Vorauszahlung verlangen.

4.4 Der Lizenznehmer kann gegenüber der LCI Systems GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Der Lizenznehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur bis zur Höhe seiner Forderung ausüben.

5. Lieferung und Versand

5.1 Die LCI Systems GmbH liefert die Software oder einen Zugangscode, der zum Download der Software befugt, sofern möglich, innerhalb von drei Wochen nach Vertragsschluss. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die LCI Systems GmbH vermerkt die Absendung auf der Auftragsbestätigung selbst.

5.2 An die Lieferfrist ist die LCI Systems GmbH nur gebunden, wenn der Lizenznehmer seine Mitwirkungspflichten erbringt. Bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit der Störung, es sei denn, die Störung hat keinen Einfluss auf die Verzögerung.

5.3 Ist eine Lieferfrist aus Gründen überschritten, die die LCI Systems GmbH zu vertreten hat, kann der Lizenznehmer eine angemessene Nachfrist setzen und erst nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

5.4 Updates werden einmal jährlich erstellt. Das Lieferdatum orientiert sich an den jeweils erforderlichen technischen und/oder rechtlichen Änderungen.

5.5 Die Lieferung von Updates erfolgt durch die Ermöglichung eines Downloads durch den Lizenznehmer über einen bereitgestellten Link mittels Zugangscodes, der zum Download der Updates befugt.

6. Schutzrechte Dritter

6.1 Die LCI Systems GmbH geht davon aus, dass die Software keine Schutzrechte Dritter beeinträchtigt. Sollte ein Dritter dem Lizenznehmer gegenüber die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Software geltend machen, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, die LCI Systems GmbH sofort zu verständigen. Dem Lizenznehmer wird Gelegenheit gegeben, einem Rechtsstreit beizutreten. Er wird nur in Abstimmung mit der LCI Systems GmbH einen Rechtsstreit über die Frage des Vorliegens einer Schutzrechtsverletzung führen. Die LCI Systems GmbH entscheidet – unter angemessener Berücksichtigung der Bedürfnisse des Lizenznehmers – über die rechtlichen Abwehrmaßnahmen und bei Vergleichsverhandlungen. Falls dem Dritten durch die vertragsgemäße Verwendung der von der LCI Systems GmbH gelieferten Software berechtigte Ansprüche aus gewerblichen Schutzrechten zustehen, hat die LCI Systems GmbH unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Lizenznehmers die Wahl, eine Lizenz zu erwerben oder die Software kostenfrei zu ändern.

6.2 Soweit die LCI Systems GmbH Software nach Entwürfen und Anweisungen des Lizenznehmers erstellt, stellt der Lizenznehmer die LCI Systems GmbH von allen Forderungen und Kosten frei, die aufgrund von Verletzungen der Schutzrechte Dritter entstehen, die auf Entwürfe und Anweisungen des Lizenznehmers zurückzuführen sind. Der Lizenznehmer zahlt auf Anforderung der LCI Systems GmbH einen angemessenen Prozesskostenvorschuss.

7. Mängelansprüche

7.1 Die Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

7.2 Hat die Software zur Zeit der Überlassung an den Lizenznehmer einen Mangel, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Lizenznehmer für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Lizenzgebühren befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Lizenzgebühr zu entrichten.

7.3 Entsteht ein Mangel wegen eines Umstandes, den die LCI Systems GmbH zu vertreten hat, oder kommt die LCI Systems GmbH mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Lizenznehmer unbeschadet des Rechts auf Minderung Schadensersatz verlangen.

7.4 Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.

7.5 Die Meldung von Mängeln der LCI-Software hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Die Meldung hat den Mangel (insbesondere Bedingungen, unter denen er auftritt, Symptome und Auswirkungen des Mangels) präzise zu beschreiben.

7.6 Der Lizenznehmer wird die LCI-Software bzw. das Update innerhalb von zehn Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit des Vertragsgegenstandsssowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen der LCI Systems GmbH innerhalb weiterer fünf Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

7.7 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.

7.8 Teilt der Lizenznehmer auftretende Mängel der LCI Systems GmbH nicht unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mit, erlöschen die Mängelansprüche für den nicht gerügten Mangel.

7.9 Die Gewährleistung umfasst nicht solche Mängel, die auf Veränderungen durch den Lizenznehmer selbst, dessen Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstige Personen zurückzuführen sind und damit nicht zur Sphäre der LCI Systems GmbH gehören. Der Lizenznehmer hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Lizenznehmer verursacht werden. Er hat ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder durch Dritte die gelieferten Werke oder Dienstleistungen veränderte, es sei denn, er weist nach, dass der Mangel der Software oder Leistung bei der Abnahme vorhanden war.

7.10 Eigenschaften der LCI-Software gelten nur dann als zugesichert, wenn die LCI Systems GmbH dieses schriftlich zugesichert hat.

7.11 Für Mängel oder Einschränkungen der Funktionalitäten an CLAKS, die durch den Einsatz von Software Dritter entstehen, besteht keine Gewährleistungspflicht.

7.12 LCI Systems GmbH gewährleistet nicht, dass Leistungen Dritter, insbesondere Netzwerkdienstleistungen oder andere Bereitstellungen Dritter, stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher vorhanden sind.

7.13 Die LCI Systems GmbH übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die überlassene Software speziellen, nicht mitgeteilten Erfordernissen des Kunden entspricht.

7.14 Gegenüber Unternehmern oder Behörden beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

8. Software-Updates

8.1 Software-Updates umfassen die Aktualisierung der Datenbank, sowie gegebenenfalls die Aktualisierung und Erweiterung der Programmfunktionalitäten. Das Update wird mindestens einmal jährlich dem Besteller zum Download zur Verfügung gestellt. Das Lieferdatum orientiert sich an den jeweils erforderlichen Änderungen.

8.2 Die Durchführung der Installation der gelieferten Software-Updates ist nicht Vertragsbestandteil. Eine Installationsanleitung wird vorab zur Verfügung gestellt. Der Besteller hat die dort beschriebenen technischen Voraussetzungen selbständig zu schaffen und für die Durchführung des Updates rechtzeitig vorzuhalten. Für Verzögerungen, die sich durch die Einrichtung von Servern und/oder Hardware ergeben, ist die LCI Systems GmbH nicht verantwortlich.

8.3 Anfallende Supportleistungen, die im Zusammenhang mit der Installation in Anspruch genommen werden, werden gesondert abgerechnet.

8.4 Die Lieferung des CLAKS-Updates erfolgt entweder durch Übersendung eines Downloadlinks oder durch Bereitstellung im CLAKS Portal. Das CLAKS-Update ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch des Bestellers bestimmt. Eine weitergehende Nutzung oder Verwertung ist unzulässig. Die LCI Systems GmbH bleibt – vorbehaltlich der Regelungen dieses Vertrages – Inhaber sämtlicher Urheberrechte und Verwertungsrechte.

8.5 Eine inhaltliche Überprüfung oder Korrektur der vom Besteller eingepflegte Daten erfolgt nicht. Für unvollständige oder fehlerhafte Einträge in der Datenbank oder anderer Fehler der Verwender wird keine Haftung übernommen.

8.6 Die LCI Systems GmbH bleibt – vorbehaltlich der Regelungen dieses Vertrages – Inhaber sämtlicher Urheberrechte und Verwertungsrechte.

9. Service und Supportleistungen

9.1 Definition

Unter Service- und Supportleistungen wird

  • Laufende telefonische Beratung und Begleitung von Administratoren oder Nutzern bei der Anwendung von CLAKS zu technischen und funktionsbezogenen Fragen.
  • Durchführung administrativer Aufgaben wie z.B. Migration von vorhandenen Bestandsdaten, Neuaufnahme von Daten (Gebinde, Substanzen, Kataloge) nach Kundenwunsch, Anlage von Gebinden, Nutzern usw., Begleitung bei der Durchführung von Installation oder Updates.
  • Individuelle Programmierungen z.B. für Schnittstellen, Geräte, ERP-Systemen u.ä.

verstanden.

9.2 Kosten

Der Support bei auftretenden Software-Fehlern während des Betriebes erfolgt individuell auf Anfrage des Lizenznehmers und bezieht sich nur auf die von der LCI Systems GmbH erstellte Software. Nimmt der Lizenznehmer den Support in Anspruch und es stellt sich bei der Inspektion heraus, dass es sich um einen ausgelieferten Software-Fehler handelt, so fallen für den Lizenznehmer keine Kosten für die Instandsetzung an und die LCI Systems GmbH ist verpflichtet im Sinne des BGB entsprechend nachzubessern und eine funktionsfähige und den Betrieb sicherstellende Softwareversion zu liefern. Handelt es sich nachweislich um einen Fehler der aufgrund von unsachgemäßem Gebrauch oder unfachmännischer oder fehlerhafter Administration der Software des Lizenznehmers entstanden ist, so gelten die vereinbarten Preise für den technischen Support.

9.3 Durchführung

Die LCI Systems GmbH erbringt Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer orientieren. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt und den unmittelbar zuvor von der LCI Systems GmbH ausgelieferten Softwarestand erbracht.

Die LCI Systems GmbH ist berechtigt, die Supportleistungen im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose zu erbringen, sofern dies für den Lizenznehmer keinen Nachteil darstellt, insbesondere den zeitlichen Rahmen einer Erbringung der entsprechenden Supportleistung vor Ort nicht überschreitet, keine Risiken für die IT-Sicherheit bestehen und die technischen Voraussetzungen beim Auftraggeber gegeben sind. Auf Wunsch des Lizenznehmers werden Supportleistungen oder Erklärungen zur Programmfunktionalität vor Ort erbracht. Die Reisekosten und sonstigen Auslagen trägt der Lizenznehmer. Für umfangreichere Schulungen kann ein gesonderter Vertrag vereinbart werden.

9.4 Servicezeiten

Die LCI wird die Supportleistungen innerhalb der folgenden Servicezeiten erbringen:

Montag – Donnerstag 10:00 – 18:00 Uhr

Freitag 10:00 – 14:00 Uhr

10. Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers

10.1 Der Lizenznehmer wird der LCI Systems GmbH vor Ort zu den regelmäßigen Geschäftszeiten und im notwendigen Umfang Zutritt zu den eigenen Räumlichkeiten und Zugriff auf die für die Leistungserbringung erforderliche Hard- und Software gewähren, sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen bereitstellen. Soweit es die Dringlichkeit der jeweiligen Wartungsleistung erfordert, wird der Zutritt auch außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten des Lizenznehmers gewährt.

10.2 Der Lizenznehmer wird einen qualifizierten Mitarbeiter benennen, der als Ansprechpartner der LCI Systems GmbH bereitsteht und befugt ist, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. LCI Systems GmbH ist nicht verpflichtet, die Berechtigung von Mitarbeitern oder Nutzern zur Erteilung von Aufträgen zu überprüfen. Jede Anfrage von Mitarbeitern oder Nutzern des Bestellers per Telefon oder E-Mail wird als Auftrag bearbeitet

11. Haftungsbegrenzung

11.1 Die LCI Systems GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der LCI Systems GmbH, einschließlich seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Das Gleiche gilt, wenn ein Körper- oder Gesundheitsschaden oder der Tod des Lizenznehmers auf Umständen beruht, die die LCI Systems GmbH zu vertreten hat.

11.2 LCI schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob LCI ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

11.3 Die LCI Systems GmbH übernimmt keine Haftung für jegliche Schäden, die durch höhere Gewalt, sowie Stromausfälle, Netzwerk- und Serverfehler oder Viren auf Seiten des Lizenznehmers entstanden sind. Für die Überprüfung sämtlicher übertragener bzw. übersandter Daten ist der Lizenznehmer verantwortlich. Der Lizenznehmer ist auch zur vollumfänglichen Datensicherung verpflichtet.

11.4 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet LCI insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Lizenznehmer unterlassen hat, eigene Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

11.5 LCI Systems GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass der Besteller verpflichtet ist, seine Mitarbeiter umfassend und laufend zu schulen. Für Fehler bei der Eintragung von Substanzen oder Gebinden wird keine Haftung übernommen.

11.6 LCI Systems GmbH haftet nicht für Gewinnverluste, Betriebsunterbrechungen oder Informationsverluste, die durch die Verwendung oder Nichtverwendbarkeit der Software auftreten.

11.7 LCI Systems GmbH übernimmt keine Garantie oder Verantwortung für die Genauigkeit oder Vollständigkeit von Informationen, Texten, Grafiken, Links oder anderen Elementen in der Software.

11.8 Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet die LCI Systems GmbH unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Die LCI Systems GmbH haftet für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach dem folgenden Absatz.

11.9 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die LCI Systems GmbH nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den Ersatz des typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schadens beschränkt.

11.10 Sofern der Besteller oder Dritte die Software selbst bearbeitet hat, sind sämtliche Haftungsansprüche ausgeschlossen. Die Haftung für falsche Bedienung durch den Besteller ist ausgeschlossen. Der Besteller hat ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder Dritte die gelieferte Software verändert habe.

11.11 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

12. Laufzeit und Kündigung

12.1 Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch für jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird.

12.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

13. Referenznennung

13.1 Der Lizenznehmer erklärt sich mit der Benennung als Kunde der LCI einverstanden. Die LCI Systems GmbH ist berechtigt den Lizenznehmer auf ihrem Internetauftritt als Referenzkunden zu benennen (inkl. Logo). Dieser Vereinbarung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widersprochen werden.

14. Datenverarbeitung durch KI

14.1 Sämtliche Daten der LCI-Systems GmbH dürfen weder direkt noch indirekt in KI-Systeme, maschinelles Lernen, Datenverarbeitungsalgorithmen oder ähnliche automatisierte Systeme eingespeist, durch diese analysieret oder anderweitig genutzt werden. Auch dürfen keine KI-Systeme oder sonstigen Systeme mit den Daten der LCI-Systems GmbH erstellt, trainiert oder verbessert werden. Die gilt nicht, wenn die LCI Systems GmbH dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

15. Schlussbestimmungen

15.1 Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und müssen stets als solche ausdrücklich gekennzeichnet und vom Besteller und der LCI Systems GmbH unterzeichnet sein. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.

15.2 Daten des Lizenznehmers werden unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.

15.3 Für alle Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Verweisungsnormen zur Anwendung, UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

15.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der LCI Systems GmbH. Dies gilt auch, wenn der Lizenznehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Die LCI Systems GmbH ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lizenznehmers zu erheben.

15.5 Sollte eine Bestimmung in diesem Vertrag oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt.