Newsroom
Alles Neue auf einen Blick – aktuelle Themen, Entwicklungen und Neuigkeiten aus unserem Haus.
Newsroom
Alles Neue auf einen Blick – aktuelle Themen, Entwicklungen und Neuigkeiten aus unserem Haus.
Newsroom
Hier finden Sie unsere Leitfäden, Stellungnahmen und sonstige Informationen rund um Gefahrstoffe.
LCI Praxisleitfaden Unternehmerpflichten 2025
- Die zentralen Pflichten für Arbeitgeber und Verantwortliche
- Gesetzliche Mindestanforderungen an das Gefahrstoffverzeichnis
- Praktische Hinweise zur Dokumentation und Aufbewahrung von Sicherheitsdatenblättern
- Überblick über Haftungsrisiken und mögliche Sanktionen bei Verstößen
- Tipps für eine effiziente und rechtssichere Umsetzung im Betrieb
- Praxisleitfaden Unternehmerpflichten – Gefahrstoffverzeichnis → Überblick über Mindestinhalte, Zugänglichmachung und die rechtssichere Führung des Verzeichnisses gemäß § 6 Abs. 12 GefStoffV.
- Praxisleitfaden Haftungsrisiken beim Umgang mit Gefahrstoffen → Analyse relevanter Haftungstatbestände, Sanktionen und Schutzmechanismen auf zivil-, straf- und ordnungsrechtlicher Ebene.
- Praxisleitfaden Gefährdungsbeurteilungen im Gefahrstoffmanagement → Strukturierte Darstellung der Anforderungen aus § 6 Abs. 1 GefStoffV, inklusive EMKG-Methode, Dokumentation und Verantwortlichkeiten.
- Festlegung der Aufgabenstellung und Ermittlung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Informationsbeschaffung
- Eintragung der Gefahrstoffe in das betriebliche Gefahrstoffverzeichnis
- Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen
- Beachtung der Grundpflichten sowie Festlegung und Durchführung der Schutzmaßnahmen
- Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
- Anpassung der Maßnahmen
- Erstellung der Dokumentation
- Aktualisierung bzw. Revision der Gefährdungsbeurteilung
- Bezeichnung des Gefahrstoffs
- Einstufung nach CLP-Verordnung (Gefahrenklasse, -kategorie, H-Sätze, ggf. EUH-Sätze und weitere Eigenschaften)
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengen
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können
- Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter
- Beschäftigte müssen Zugang zu allen relevanten Informationen (insbesondere Sicherheitsdatenblätter) erhalten (§ 14 Abs. 1 GefStoffV, Art. 35 REACH).
- Der Zugang kann schriftlich, digital oder über andere Informationssysteme gewährleistet werden (Ziff. 4 Abs. 3 TRGS 555).
- Das Gefahrstoffverzeichnis muss einen Verweis auf die aktuellen Sicherheitsdatenblätter enthalten (§ 6 Abs. 12 Nr. 5 GefStoffV).
- Mitarbeiter sind über den Zugang und Aktualisierungen zu informieren.
- Sicherheitsdatenblätter sind mindestens 10 Jahre nach der letzten Verwendung des Stoffes aufzubewahren (Art. 36 REACH). Für bestimmte Stoffe (z.B. KMR) können strengere Aufbewahrungsfristen gelten.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheitsdatenblätter auf Vollständigkeit, Widersprüche und Fehler zu prüfen (TRGS 400).
- Bei fehlender Prüfung droht im Schadensfall Haftung.
- Zivilrechtliche Haftung: Gegenüber geschädigten Arbeitnehmern (vertraglich: gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i. V. m. § 611a BGB & deliktisch: gem. § 823 BGB)
- Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung: Bei Verstößen gegen Ge- und Verbote des Arbeitsschutzes (§ 27 Abs. 2 ChemG i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 8 lit. b ChemG u. §§ 6 Abs. 12 S. 1, 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV)
- Haftung der Geschäftsleitung: Bei Compliance-Verstößen (§ 42 GmbHG, § 91 AktG)
- Arbeitsschutzbehörden können anlassunabhängig Kontrollen durchführen (§ 22 ArbSchG).
- Bei Verstößen drohen Stilllegung des Betriebs und hohe Bußgelder (19 Abs. 5 GefStoffV).
- Arbeitnehmer können die Einhaltung der Vorschriften einklagen und sich an Behörden wenden (§ 17 Abs. 2 S. 1 ArbSchG).
LCI Praxisleitfaden Haftungsrisiken 2025
- Haftung des Unternehmen nach § 130 OWiG (juristische Person)
- Haftung der Geschäftsleitung und betriebsinternen Verantwortlichen nach den §§ 30, 130 OWiG (i. V. m. § 9 OWiG - z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit)
- Zivilrechtliche Haftung: Gegenüber geschädigten Arbeitnehmern (vertraglich: gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i. V. m. § 611a BGB & deliktisch: gem. § 823 BGB)
- Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung: Bei Verstößen gegen Ge- und Verbote des Arbeitsschutzes (§ 27 Abs. 2 ChemG i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 8 lit. b ChemG u. §§ 6 Abs. 12 S. 1, 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV)
- Haftung der Geschäftsleitung: Bei Compliance-Verstößen (§ 42 GmbHG, § 91 AktG)
- Bezeichnung des Gefahrstoffs (Nr. 1)
- Einstufung nach CLP-Verordnung (Gefahrenklasse, -kategorie, H-Sätze, ggf. EUH-Sätze und weitere Eigenschaften und ggf. ergänzende Gefahrenmerkmale und ergänzende Kennzeichnungselemente (EUH-Sätze) oder sonstige Eigenschaften, die den Stoff zu einem Gefahrstoff machen) (Nr. 2)
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengen (Nr. 3)
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können (Nr. 4)
- Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter (Nr. 5)
| Verstoß | Rechtsfolge |
| Kein oder fehlerhaftes Gefahrstoffverzeichnis (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV) | Bußgeld bis 50.000 € |
| Verletzung der Aufsichtspflicht (§§ 30, 130 OWiG) | Geldbußen bis 10 Mio. € (vorsätzlich), bis 5 Mio. € (fahrlässig) |
| Verstoß gegen Mitwirkungspflichten (§ 22 ArbSchG) | Prüfungen, Betriebskontrollen, Stilllegung |
| Verstoß gegen StGB (§§ 222 ff. ggf. i. V. m. § 13) sowie ChemG (§ 27 Abs. 2) | Strafrechtliche Verfolgung, z. B. bei Gesundheitsschäden infolge Versäumnissen |
| Fehlende Unterweisung oder Betriebsanweisung (§ 21 GefStoffV) | Haftungsrechtliche Relevanz im Schadensfall |
- Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers (§ 618 BGB): Recht auf Herbeiführung eines arbeitsschutzkonformen Zustands; dieser Anspruch bezieht sich nicht nur auf abstrakte Vorgaben, sondern umfasst auch konkrete Maßnahmen wie Hygienevorkehrungen oder Gefährdungsbeurteilungen
- Recht zur Arbeitsverweigerung bei fehlendem Verzeichnis oder unzumutbaren Gefahren – bei fortbestehendem Lohnanspruch nach §§ 618 i. V. m. 273, 615 BGB
- Vertragliche Schadenersatzansprüche im Fall von Erkrankung oder Unfall infolge fehlender Schutzmaßnahmen nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i. V. m. 611a BGB
- Deliktische Schadenersatzansprüche bei Körper-, Gesundheits- und Eigentumsverletzungen nach § 823 BGB
- Beschwerderecht an den Betriebsrat
- Beschwerderecht bei Berufsgenossenschaft oder Gewerbeaufsicht nach erfolglosem Abhilfeverlangen des Arbeitnehmers, § 17 Abs. 2 S. 1 ArbSchG
- §§ 222, 229 StGB (fahrlässige Tötung oder Körperverletzung): bei nachweisbarem Gesundheitsschaden infolge unterlassener Schutzmaßnahmen
- § 26 ArbSchG: Strafbarkeit bei Verstoß gegen behördliche Anordnungen, insbesondere bei konkreter Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- Voraussetzung: vorheriger einschlägiger Verstoß und vorsätzliches Verhalten
- Lückenlose Führung und Pflege des Gefahrstoffverzeichnisses (digital praktisch notwendig)
- Regelmäßige Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern mit Plausibilitätsprüfung (TRGS 400)
- Durchführung dokumentierter Gefährdungsbeurteilungen (§ 6 Abs. 1 GefStoffV)
- Erstellung und Aushang von Betriebsanweisungen (TRGS 555)
- Nachweisliche Unterweisungen aller Beschäftigten (§ 14 GefStoffV)
- Zuweisung eindeutiger Verantwortlichkeiten im Gefahrstoffmanagement
- regelmäßige Neubewertung der Gefährdungslage, insbesondere bei neuen Risiken (z. B. Pandemien) gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG
LCI Praxisleitfaden Gefahrstoffverzeichnis 2025
- Bezeichnung des Gefahrstoffs (Nr. 1)
- Einstufung nach CLP-Verordnung (Gefahrenklasse, -kategorie, H-Sätze, ggf. EUH-Sätze und weitere Eigenschaften und ggf. ergänzende Gefahrenmerkmale und ergänzende Kennzeichnungs-elemente (EUH-Sätze) oder sonstige Eigenschaften, die den Stoff zu einem Gefahrstoff machen) (Nr. 2)
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengen (Nr. 3)
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können (Nr. 4)
- Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter (Nr. 5)
- Bereitstellung aller Daten für die Gefährdungsbeurteilung, Hinterlegung, Verknüpfung oder Erstellung von Betriebsanweisungen
- Tätigkeiten und Handhabung (z. B. Umfüllen, Abfüllen, Reinigen, Einwiegen)
- EMKG-Gefährdungsstufen: Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gemäß dem Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG)
- Physikalisch-chemische Eigenschaften (z. B. Aggregatzustand, Flammpunkt, Dampfdruck)
- Listenfunktion (Seveso III-Richtlinie)
- Lagerort und Lagermenge sowie Zusammenlagerungsverbote
- KMR-Einstufung
- Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900
- Gefahrguteinstufung für Transport und Lagerung
- Wassergefährdungsklasse (WGK) gem. AwSV
- Zuordnung zu Betriebsanweisungen, ggf. Sammel-BAs
- Zugänglichkeit: Das Verzeichnis muss allen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein
- Aktualität: Laufende Pflege bei Änderungen im Einsatz, der Klassifizierung oder in den Sicherheitsdatenblättern (vgl. TRGS 400 Ziff. 5.8 Abs. 2)
- Aufbewahrung: Mindestfrist von 10 Jahren ab letzter Verwendung des Stoffes (Art. 36 REACH-Verordnung)
- Plausibilitätsprüfung: Arbeitgeberpflicht zur Prüfung auf offensichtliche Fehler im SDB (TRGS 400 Ziff. 5.1 Abs. 2)
- Erfassung und Bewertung aller eingesetzten Stoffe
- Substitutionsprüfung gemäß TRGS 600
- Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
- Erstellung von Betriebsanweisungen (vgl. TRGS 555)
- Organisation und Dokumentation von Unterweisungen
- Zuweisung von Verantwortlichkeiten
- Aufbewahrung und Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern
- Bedarfsmeldung durch die Fachabteilung
- Upload des SDB und Prüfung der Vollständigkeit
- Erfassung der Stammdaten in der GMS-Software
- Bewertung durch Gefahrstoffexperten
- Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
- Erstellung von Betriebsanweisungen, Festlegung von Schutzmaßnahmen und Durchführung der Unterweisung
- Geldbußen in Höhe von bis zu EUR 10 Mio. bei Aufsichtspflichtverletzungen nach §§ 130, 30 OWiG, wenn:
- Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig geführt § 22 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 12 S. 1 GefStoffV
- Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, § 6 Abs. 8 S. 1 GefStoffV
- Zivilrechtliche Haftung bei Gesundheitsschäden von Beschäftigten (vertraglich und deliktisch - § 823 Abs. 2 BGB)
- Strafrechtliche Folgen: Körperverletzungs- sowie Tötungsdelikte durch Unterlassen (§§ 223 ff. i. V. m. § 13 StGB) sowie Verstoß gegen § 27 Abs. 2 ChemG
- Haftung der Geschäftsführung gegenüber Unternehmen, § 42 GmbHG, § 91 AktG
- Einrichtung eines digitalen Gefahrstoffverzeichnisses
- Integration in ein ganzheitliches GMS
- Klare Zuständigkeiten und regelmäßige Schulungen
- Laufende Überprüfung und Aktualisierung der Daten
LCI Praxisleitfaden Gefährdungsbeurteilungen 2025
- Festlegung der Aufgabenstellung
- Ermittlung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Informationsbeschaffung (z. B. Sicherheitsdatenblätter)
- Eintragung der Gefahrstoffe in das betriebliche Gefahrstoffverzeichnis
- Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen
- Beachtung der Grundpflichten sowie Festlegung und Durchführung der Schutzmaßnahmen
- Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
- Anpassung der Maßnahmen bei Bedarf
- Erstellung der Dokumentation
- Aktualisierung bzw. Revision der Gefährdungsbeurteilung
- Gefährlichkeitsgruppe (Einstufung gemäß H-Sätzen)
- Mengengruppe (Verwendungsmengen, z. B. in g/ml oder kg/l pro Schicht)
- Freisetzungsgruppe (z. B. durch Aggregatzustand oder Anwendungstemperatur)
- die Fachkraft für Arbeitssicherheit
- der Betriebsarzt
- die Führungskräfte der betroffenen Bereiche
- gegebenenfalls der Betriebsrat
- Bußgelder bis zu 50.000 Euro bei unrichtiger Gefährdungsbeurteilung oder nicht rechtzeitiger vollständiger Dokumentation (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV)
- Bußgelder bis zu 10 Mio. Euro bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung (§§ 30, 130 OWiG)
- Zivilrechtliche Haftungsansprüche von geschädigten Beschäftigten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, § 283 BGB)
- Behördliche Anordnungen oder Betriebsstilllegungen aufgrund der Ausübung von Überwachungsbefugnissen aus § 22 ArbSchG
LCI Praxisleitfaden Sicherheitsdatenblätter 2025
Download anfordern
Bitte füllen Sie das Formular aus, um den Download zu starten.
Ein Test sagt mehr als 1.000 Worte
Machen Sie sich selbst ein Bild von CLAKS – mit einem kostenlosen und unverbindlichen Test. Wir richten Ihnen einen Account ein und zeigen Ihnen gerne die wichtigsten Funktionen des Systems.
Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung.
Rufen Sie uns an!
Sie erreichen uns telefonisch unter +49 40 60796747. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Schreiben Sie uns!
Schicken Sie uns eine E-Mail an sales@claks.de. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!
Technischer Support
Unseren technischen Support erreichen Sie telefonisch oder via E-Mail.