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Alles Neue auf einen Blick – aktuelle Themen, Entwicklungen und Neuigkeiten aus unserem Haus.
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Hier finden Sie unsere Leitfäden, Stellungnahmen und sonstige Informationen rund um Gefahrstoffe.
LCI Praxisleitfaden Fehler vermeiden
Vorwort
Der sachgemäße Umgang mit Gefahrstoffen ist ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Um Beschäftigte vor gesundheitlichen Risiken durch gefährliche chemische Stoffe zu schützen, verpflichtet der Gesetzgeber Unternehmen zu einer strukturierten Erfassung und Dokumentation aller eingesetzten Gefahrstoffe. Das Gefahrstoffverzeichnis gemäß § 6 Abs. 12 GefStoffV bildet dabei eine wesentliche Grundlage: Es schafft Transparenz, ermöglicht eine fundierte Gefährdungsbeurteilung und dient als Basis für die Ableitung von Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen. In der Praxis bleibt das Gefahrstoffverzeichnis jedoch häufig hinter dieser Funktion zurück. Es wird vielfach als reines Pflichtdokument verstanden und nicht als zentrales Steuerungsinstrument des Arbeitsschutzes genutzt. Historisch gewachsene, fragmentierte Lösungen – etwa in Form von Excel-Tabellen oder dezentral geführten Listen – sowie eine Unterschätzung des laufenden Pflege- und Organisationsaufwands führen dazu, dass Gefahrstoffverzeichnisse zwar formal vorhanden sind, inhaltlich jedoch unvollständig, veraltet oder organisatorisch wirkungslos bleiben. Damit gehen nicht nur Defizite im Arbeits- und Gesundheitsschutz einher, sondern auch erhebliche rechtliche und haftungsrechtliche Risiken. Dieser Leitfaden hat das Ziel, typische Fehler bei der Einführung eines Gefahrstoffkatasters aufzuzeigen und für deren rechtliche, organisatorische und praktische Folgen zu sensibilisieren. Er richtet sich an Unternehmen und verantwortliche Fach- und Führungskräfte, die ein Gefahrstoffverzeichnis einführen oder bestehende Strukturen verbessern möchten, und stellt bewährte Vorgehensweisen dar, um das Gefahrstoffkataster als wirksames Instrument eines funktionierenden Arbeitsschutzes zu etablieren.Rechtlicher Rahmen des Gefahrstoffkatasters
Die rechtlichen Grundlagen, Mindestanforderungen sowie ergänzenden Inhalte eines Gefahrstoffverzeichnisses werden ausführlich im Praxisleitfaden „Gefahrstoffverzeichnis – Anforderungen & Mindestinhalte“ dargestellt. Das folgende Kapitel beschränkt sich daher bewusst auf einen kompakten Überblick, der als rechtlicher Bezugsrahmen für die nachfolgenden Ausführungen zu typischen Fehlern bei der Einführung eines Gefahrstoffkatasters dient. Nach § 6 Abs. 12 GefStoffV ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Dieses Gefahrstoffverzeichnis hat insbesondere die Bezeichnung und Einstufung der Stoffe, Angaben zu den verwendeten Mengen, die betroffenen Arbeitsbereiche sowie einen Verweis auf die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter zu enthalten. Diese Angaben sind zwingend erforderlich und bilden die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung sowie für die Ableitung von Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen. Konkretisiert wird die Gefährdungsbeurteilung durch die TRGS 400. Die Pflicht zur Führung des Gefahrstoffverzeichnisses beschränkt sich nicht auf dessen einmalige Erstellung. Vielmehr ist es fortlaufend aktuell zu halten und bei Änderungen im Stoffeinsatz, in der Einstufung oder in den Sicherheitsdatenblättern unverzüglich anzupassen. Fehlerhafte, unvollständige oder veraltete Gefahrstoffverzeichnisse können erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und zu Ordnungswidrigkeiten, Bußgeldern sowie zu zivil-, arbeits- und strafrechtlichen Haftungsrisiken führen, insbesondere im Rahmen eines Organisationsverschuldens der Unternehmensleitung.Typische Fehler bei der Einführung eines Gefahrstoffkatasters
In der Praxis lassen sich bei der Einführung und Führung von Gefahrstoffkatastern immer wieder ähnliche Fehlerbilder beobachten. Diese betreffen weniger das Fehlen von Regelungen als vielmehr deren unzureichende organisatorische und technische Umsetzung. Die nachfolgenden Punkte stellen die häufigsten Fehler dar, die dazu führen, dass Gefahrstoffkataster ihre Schutzfunktion nicht oder nur eingeschränkt erfüllen.Fehler 1: Das Gefahrstoffkataster wird als reines Pflichtdokument verstanden
Ein häufiges Fehlerbild besteht darin, das Gefahrstoffkataster primär „für die Behörde“ einzuführen. Ziel ist in diesen Fällen vor allem, ein formell vorhandenes Dokument vorweisen zu können, das den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Fokus liegt entsprechend auf der reinen Listenführung, während die praktische Nutzung im betrieblichen Alltag kaum berücksichtigt wird. Ein so verstandenes Gefahrstoffkataster bleibt ohne nennenswerte Wirkung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Es ist nicht in die zentralen Arbeitsschutzprozesse eingebunden und dient weder als verlässliche Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen noch für die Ableitung und Überprüfung von Schutzmaßnahmen. Betriebsanweisungen und Unterweisungen werden häufig losgelöst erstellt, sodass Informationen mehrfach erhoben werden oder inhaltlich nicht aufeinander abgestimmt sind. Das Gefahrstoffkataster erfüllt zwar formal seine Existenzpflicht, bleibt aber praktisch wirkungslos. Der volle Nutzen des Gefahrstoffkatasters kann nur dann entfaltet werden, wenn es nicht als isolierte Liste geführt wird, sondern als zentrale Datenbasis des gefahrstoffbezogenen Arbeitsschutzes dient. Entscheidend ist dabei die systematische Verknüpfung mit den relevanten Folgeprozessen, vor allem mit:- der Gefährdungsbeurteilung,
- der Erstellung und Pflege von Betriebsanweisungen,
- der Durchführung von Unterweisungen,
- der zentralen Bereitstellung und Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern,
- der Unterstützung der sicheren Lagerung, etwa durch die Koordinierung der Zusammenlagerung und die Bereitstellung von Zusammenlagerungswarnungen,
- der Unterstützung des sicheren Transports der Gefahrstoffe.
Fehler 2: Einsatz ungeeigneter Systeme – insbesondere Excel
In vielen Unternehmen wird das Gefahrstoffkataster in Excel-Tabellen oder vergleichbaren Eigenlösungen geführt. Häufig existieren mehrere Dateien, die dezentral gespeichert und manuell gepflegt werden. Die Einführung erfolgt meist aus pragmatischen Gründen, ohne dass eine bewusste Entscheidung für ein fachlich geeignetes System getroffen wird. Typisch für diese Vorgehensweise sind:- unterschiedliche Excel-Listen je Abteilung oder Standort,
- uneinheitliche Strukturen und Stoffbezeichnungen,
- manuelle Pflege ohne feste Prüf- oder Aktualisierungszyklen.
- geringen Einstiegshürden und schneller Umsetzbarkeit,
- historisch gewachsenen Arbeitsweisen,
- einer Unterschätzung der fachlichen und rechtlichen Anforderungen,
- fehlenden personellen Ressourcen für die Einführung eines Fachsystems,
- der Annahme, Excel sei „für den Anfang“ ausreichend und könne später ersetzt werden.
Fehler 3: Unvollständige oder selektive Stofferfassung
Ein weiterer Fehler, der sich in der Praxis häufig einschleicht ist, dass nur „klassische“ oder besonders gefährlich wahrgenommene Stoffe in das Gefahrstoffkataster aufgenommen werden. Hilfsstoffe, Reinigungs- und Wartungsmittel, Nebenprodukte oder nur zeitweise eingesetzte Stoffe wie Kleber, Lacke oder Dichtungsstoffe bleiben dagegen oft unberücksichtigt. Diese selektive Erfassung ist problematisch, da § 6 Abs. 12 GefStoffV die vollständige Erfassung aller im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe verlangt. Nicht erfasste Stoffe werden folglich auch nicht in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen. Dies führt zu unzutreffenden Bewertungen der tatsächlichen Gefährdungssituation und kann dazu führen, dass Schutzmaßnahmen fehlen oder nicht dem tatsächlichen Risiko entsprechen. Zwingend erforderlich ist daher eine ganzheitliche Betrachtung des Stoffeinsatzes. Das Gefahrstoffkataster sollte alle eingesetzten Gefahrstoffe entlang des gesamten Stoffkreislaufs erfassen, insbesondere bei:- Beschaffung, Lagerung, Transport und Entsorgung,
- Anwendung und Verarbeitung,
- Reinigungs- und Wartungstätigkeiten.
Fehler 4: Fehlende Verantwortlichkeiten und Prozesse
In vielen Unternehmen wird das Gefahrstoffkataster „nebenbei“ geführt. Zuständigkeiten sind unklar oder nicht verbindlich geregelt, sodass nicht eindeutig feststeht, wer für Pflege, Aktualisierung oder Freigabe verantwortlich ist. Wenn klare Verantwortlichkeiten fehlen, bleibt die laufende Pflege häufig aus. Änderungen im Betrieb – etwa neue Stoffe, geänderte Tätigkeiten oder Lagerbedingungen – werden nicht oder nur verzögert berücksichtigt. Das Gefahrstoffkataster verliert dadurch schnell an Aktualität und kann seine Funktion als Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen nicht mehr erfüllen. Damit das Gefahrstoffkataster dauerhaft wirksam bleibt, ist eine klare organisatorische Einbettung erforderlich. Dazu gehören insbesondere:- eindeutig benannte Verantwortliche,
- definierte Prozesse für Einführung, Änderung und Freigabe von Stoffen.
Fehler 5: Fehlende laufende Pflege und Aktualisierung
Eng mit dem vorstehenden Fehler nicht geregelter Verantwortlichkeiten und Prozesse hängt die fehlende laufende Pflege des Gefahrstoffkatasters zusammen. Häufig wird es einmal erstellt, anschließend jedoch nicht systematisch aktualisiert. Änderungen im Stoffeinsatz oder neue Einstufungen bleiben dadurch unberücksichtigt. Auch Änderungen bei der Lagerung der Chemikalien werden nicht aktualisiert, wodurch eine Störung im laufenden Betrieb entstehen kann. Ein weiterer Fehler, welcher sich auf den Arbeitsschutz unweigerlich auswirken kann, sind unvollständige Angaben im Gefahrenstoffkataster. Alle Mindestangaben zu einem Gefahrenstoffkataster, sowie weitere Details dazu, sind ausführlich im Praxisleitfaden „Gefahrstoffverzeichnis – Anforderungen & Mindestinhalte“ dargestellt. Das Gefahrstoffkataster ist zwar formal vorhanden, verliert aber schnell seine Aussagekraft und eignet sich nicht mehr als Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen. Aus diesen Gründen lassen sich folgende Maßnahmen empfehlen:- feste Review-Zyklen,
- anlassbezogene Anpassungen, beispielsweise bei der Einführung neuer Stoffe
- klare Dokumentation von Änderungen und Prüfzeitpunkten,
- systematische Überprüfung der Aktualität und Stimmigkeit der Stoffdaten.
Fazit
Die Einführung eines Gefahrstoffkatasters ist keine einmalige Dokumentationsaufgabe, sondern ein fortlaufender organisatorischer Prozess mit zentraler Bedeutung für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die dargestellten Fehler zeigen, dass Defizite in der Praxis weniger auf fehlende rechtliche Vorgaben zurückzuführen sind, sondern vor allem auf eine unzureichende organisatorische und technische Umsetzung. Wird das Gefahrstoffverzeichnis lediglich als Pflichtdokument verstanden, unvollständig geführt oder mit ungeeigneten Systemen verwaltet, verliert es seine Schutzfunktion. Fehlende Verantwortlichkeiten, unklare Prozesse sowie eine mangelnde laufende Pflege führen dazu, dass formell vorhandene Gefahrstoffverzeichnisse inhaltlich nicht mehr belastbar sind und ihre Rolle als Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen nicht erfüllen können. Damit steigen zugleich die rechtlichen und haftungsrechtlichen Risiken für Unternehmen und verantwortliche Personen erheblich. Ein wirksames Gefahrstoffkataster muss als zentrale Datenbasis des gefahrstoffbezogenen Arbeitsschutzes verstanden und in die relevanten Prozesse eingebunden werden. Voraussetzung hierfür sind eine vollständige Stofferfassung, klare Zuständigkeiten, geeignete technische Systeme und eine laufende Aktualisierung. Nur so bleibt das Gefahrstoffkataster aktuell, rechtskonform und wirksam im betrieblichen Arbeitsschutz.LCI Systems GmbH – Ihr Partner für rechtssicheres Gefahrstoffmanagement
All die vorgenannten Fehler lassen sich mit dem digitalen Gefahrstoffverzeichnis CLAKS von LCI Systems GmbH vermeiden. Die Software bietet ein integriertes Gefahrstoffverzeichnis mit einem fortlaufend aktualisierten Substanzdatenstamm von über 240.000 Stoffen, 165.000 Strukturzeichnungen und 940.000 Artikeln. Zentrale Funktionalität: Über eine intelligente Verlinkung ermöglicht CLAKS den direkten Zugriff auf die jeweils aktuellen Sicherheitsdatenblätter – unmittelbar beim jeweiligen Stoff. Damit werden sowohl die Anforderungen aus § 6 Abs. 12 GefStoffV als auch die Vorgaben der ergänzenden TRGS zuverlässig erfüllt. Mit CLAKS schaffen Sie die Basis für ein rechtssicheres, effizientes und zukunftsfähiges Gefahrstoffmanagement – im Dienste von Arbeitsschutz, Gesundheit und Compliance. Fragen Sie jetzt Ihre kostenlose Testversion an und überzeugen Sie sich selbst von den Vorteilen unserer digitalen Lösungen! Alle Informationen finden Sie unter: www.claks.de Oder schreiben Sie uns direkt unter: info@claks.de
LCI Praxisleitfaden Unternehmerpflichten
Vorwort
Der sichere und gesetzeskonforme Umgang mit Gefahrstoffen ist für Unternehmen unerlässlich. Dieses Whitepaper bietet Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Aspekte rund um das Gefahrstoffmanagement.Das erwartet Sie:
- Die zentralen Pflichten für Arbeitgeber und Verantwortliche
- Gesetzliche Mindestanforderungen an das Gefahrstoffverzeichnis
- Praktische Hinweise zur Dokumentation und Aufbewahrung von Sicherheitsdatenblättern
- Überblick über Haftungsrisiken und mögliche Sanktionen bei Verstößen
- Tipps für eine effiziente und rechtssichere Umsetzung im Betrieb
- Praxisleitfaden Unternehmerpflichten – Gefahrstoffverzeichnis → Überblick über Mindestinhalte, Zugänglichmachung und die rechtssichere Führung des Verzeichnisses gemäß § 6 Abs. 12 GefStoffV.
- Praxisleitfaden Haftungsrisiken beim Umgang mit Gefahrstoffen → Analyse relevanter Haftungstatbestände, Sanktionen und Schutzmechanismen auf zivil-, straf- und ordnungsrechtlicher Ebene.
- Praxisleitfaden Gefährdungsbeurteilungen im Gefahrstoffmanagement → Strukturierte Darstellung der Anforderungen aus § 6 Abs. 1 GefStoffV, inklusive EMKG-Methode, Dokumentation und Verantwortlichkeiten.
- Praxisleitfaden – Bereitstellung und Aufbewahrung der Sicherheitsdatenblätter → Darstellung der Pflichten nach § 14 GefStoffV und TRGS 555 zur rechtskonformen Bereitstellung, Aktualisierung und Archivierung
- Gefährdungsbeurteilung: Zentrale Arbeitgeberpflicht
- Festlegung der Aufgabenstellung und Ermittlung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Informationsbeschaffung
- Eintragung der Gefahrstoffe in das betriebliche Gefahrstoffverzeichnis
- Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen
- Beachtung der Grundpflichten sowie Festlegung und Durchführung der Schutzmaßnahmen
- Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
- Anpassung der Maßnahmen
- Erstellung der Dokumentation
- Aktualisierung bzw. Revision der Gefährdungsbeurteilung
Das Gefahrstoffverzeichnis: Anforderungen und Mindestinhalte
Das Gefahrstoffverzeichnis ist gemäß § 6 Abs. 12 GefStoffV verpflichtend zu führen. Es muss alle im Betrieb eingesetzten Gefahrstoffe enthalten und dient als zentrale Arbeitsgrundlage für die Gefährdungsbeurteilung. Mindestangaben gemäß § 6 Abs. 12 GefStoffV:- Bezeichnung des Gefahrstoffs
- Einstufung nach CLP-Verordnung (Gefahrenklasse, -kategorie, H-Sätze, ggf. EUH-Sätze und weitere Eigenschaften)
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengen
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können
- Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter
Sicherheitsdatenblätter: Bereitstellung und Aufbewahrung
Pflichten des Arbeitgebers- Beschäftigte müssen Zugang zu allen relevanten Informationen (insbesondere Sicherheitsdatenblätter) erhalten (§ 14 Abs. 1 GefStoffV, Art. 35 REACH).
- Der Zugang kann schriftlich, digital oder über andere Informationssysteme gewährleistet werden (Ziff. 4 Abs. 3 TRGS 555).
- Das Gefahrstoffverzeichnis muss einen Verweis auf die aktuellen Sicherheitsdatenblätter enthalten (§ 6 Abs. 12 Nr. 5 GefStoffV).
- Mitarbeiter sind über den Zugang und Aktualisierungen zu informieren.
- Sicherheitsdatenblätter sind mindestens 10 Jahre nach der letzten Verwendung des Stoffes aufzubewahren (Art. 36 REACH). Für bestimmte Stoffe (z.B. KMR) können strengere Aufbewahrungsfristen gelten.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheitsdatenblätter auf Vollständigkeit, Widersprüche und Fehler zu prüfen (TRGS 400).
- Bei fehlender Prüfung droht im Schadensfall Haftung.
Haftung und Sanktionen bei Verstößen
Haftungsrisiken für Unternehmen und Geschäftsführung- Zivilrechtliche Haftung: Gegenüber geschädigten Arbeitnehmern (vertraglich: gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i. V. m. § 611a BGB & deliktisch: gem. § 823 BGB)
- Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung: Bei Verstößen gegen Ge- und Verbote des Arbeitsschutzes (§ 27 Abs. 2 ChemG i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 8 lit. b ChemG u. §§ 6 Abs. 12 S. 1, 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV)
- Haftung der Geschäftsleitung: Bei Compliance-Verstößen (§ 42 GmbHG, § 91 AktG)
- Arbeitsschutzbehörden können anlassunabhängig Kontrollen durchführen (§ 22 ArbSchG).
- Bei Verstößen drohen Stilllegung des Betriebs und hohe Bußgelder (19 Abs. 5 GefStoffV).
- Arbeitnehmer können die Einhaltung der Vorschriften einklagen und sich an Behörden wenden (§ 17 Abs. 2 S. 1 ArbSchG).
Fazit
Die Führung eines aktuellen, vollständigen und zugänglichen Gefahrstoffverzeichnisses ist eine zentrale Pflicht im betrieblichen Gefahrstoffmanagement. Neben dem Schutz der Beschäftigten und der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben dient es auch der Absicherung des Unternehmens gegen Haftungsrisiken und Sanktionen. Digitale Lösungen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen erheblich und erhöhen die Rechtssicherheit.LCI Systems – Ihr Partner für praxisgerechtes Gefahrstoffmanagement
Mit digitalen Lösungen wie dem Gefahrstoffkataster CLAKS von LCI erfüllen Sie sämtliche gesetzlichen Anforderungen komfortabel, zentral und rechtssicher – ein wichtiger Beitrag zu Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz und Compliance. LCI unterstützt Unternehmen bei der Einführung, Pflege und täglichen Nutzung elektronischer Gefahrstoffverzeichnisse und bietet umfassende Beratung sowie praxiserprobte Software für ein rechtssicheres Gefahrstoffmanagement. Profitieren Sie von mehr Sicherheit, Effizienz und Rechtssicherheit im Umgang mit Gefahrstoffen – mit LCI als Ihrem erfahrenen Partner für Gefahrstoffmanagement im Kontext von Arbeitsschutz und Compliance. Fragen Sie jetzt Ihre kostenlose Testversion an und überzeugen Sie sich selbst von den Vorteilen unserer digitalen Lösungen! Alle Informationen finden Sie unter: www.claks.de Oder schreiben Sie uns direkt unter: info@claks.de
LCI Praxisleitfaden Haftungsrisiken
- Haftung des Unternehmen nach § 130 OWiG (juristische Person)
- Haftung der Geschäftsleitung und betriebsinternen Verantwortlichen nach den §§ 30, 130 OWiG (i. V. m. § 9 OWiG - z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit)
- Zivilrechtliche Haftung: Gegenüber geschädigten Arbeitnehmern (vertraglich: gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i. V. m. § 611a BGB & deliktisch: gem. § 823 BGB)
- Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung: Bei Verstößen gegen Ge- und Verbote des Arbeitsschutzes (§ 27 Abs. 2 ChemG i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 8 lit. b ChemG u. §§ 6 Abs. 12 S. 1, 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV)
- Haftung der Geschäftsleitung: Bei Compliance-Verstößen (§ 42 GmbHG, § 91 AktG)
- Bezeichnung des Gefahrstoffs (Nr. 1)
- Einstufung nach CLP-Verordnung (Gefahrenklasse, -kategorie, H-Sätze, ggf. EUH-Sätze und weitere Eigenschaften und ggf. ergänzende Gefahrenmerkmale und ergänzende Kennzeichnungselemente (EUH-Sätze) oder sonstige Eigenschaften, die den Stoff zu einem Gefahrstoff machen) (Nr. 2)
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengen (Nr. 3)
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können (Nr. 4)
- Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter (Nr. 5)
| Verstoß | Rechtsfolge |
| Kein oder fehlerhaftes Gefahrstoffverzeichnis (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV) | Bußgeld bis 50.000 € |
| Verletzung der Aufsichtspflicht (§§ 30, 130 OWiG) | Geldbußen bis 10 Mio. € (vorsätzlich), bis 5 Mio. € (fahrlässig) |
| Verstoß gegen Mitwirkungspflichten (§ 22 ArbSchG) | Prüfungen, Betriebskontrollen, Stilllegung |
| Verstoß gegen StGB (§§ 222 ff. ggf. i. V. m. § 13) sowie ChemG (§ 27 Abs. 2) | Strafrechtliche Verfolgung, z. B. bei Gesundheitsschäden infolge Versäumnissen |
| Fehlende Unterweisung oder Betriebsanweisung (§ 21 GefStoffV) | Haftungsrechtliche Relevanz im Schadensfall |
- Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers (§ 618 BGB): Recht auf Herbeiführung eines arbeitsschutzkonformen Zustands; dieser Anspruch bezieht sich nicht nur auf abstrakte Vorgaben, sondern umfasst auch konkrete Maßnahmen wie Hygienevorkehrungen oder Gefährdungsbeurteilungen
- Recht zur Arbeitsverweigerung bei fehlendem Verzeichnis oder unzumutbaren Gefahren – bei fortbestehendem Lohnanspruch nach §§ 618 i. V. m. 273, 615 BGB
- Vertragliche Schadenersatzansprüche im Fall von Erkrankung oder Unfall infolge fehlender Schutzmaßnahmen nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i. V. m. 611a BGB
- Deliktische Schadenersatzansprüche bei Körper-, Gesundheits- und Eigentumsverletzungen nach § 823 BGB
- Beschwerderecht an den Betriebsrat
- Beschwerderecht bei Berufsgenossenschaft oder Gewerbeaufsicht nach erfolglosem Abhilfeverlangen des Arbeitnehmers, § 17 Abs. 2 S. 1 ArbSchG
- §§ 222, 229 StGB (fahrlässige Tötung oder Körperverletzung): bei nachweisbarem Gesundheitsschaden infolge unterlassener Schutzmaßnahmen
- § 26 ArbSchG: Strafbarkeit bei Verstoß gegen behördliche Anordnungen, insbesondere bei konkreter Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- Voraussetzung: vorheriger einschlägiger Verstoß und vorsätzliches Verhalten
- Lückenlose Führung und Pflege des Gefahrstoffverzeichnisses (digital praktisch notwendig)
- Regelmäßige Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern mit Plausibilitätsprüfung (TRGS 400)
- Durchführung dokumentierter Gefährdungsbeurteilungen (§ 6 Abs. 1 GefStoffV)
- Erstellung und Aushang von Betriebsanweisungen (TRGS 555)
- Nachweisliche Unterweisungen aller Beschäftigten (§ 14 GefStoffV)
- Zuweisung eindeutiger Verantwortlichkeiten im Gefahrstoffmanagement
- regelmäßige Neubewertung der Gefährdungslage, insbesondere bei neuen Risiken (z. B. Pandemien) gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG
LCI Praxisleitfaden Gefahrstoffverzeichnis
- Bezeichnung des Gefahrstoffs (Nr. 1)
- Einstufung nach CLP-Verordnung (Gefahrenklasse, -kategorie, H-Sätze, ggf. EUH-Sätze und weitere Eigenschaften und ggf. ergänzende Gefahrenmerkmale und ergänzende Kennzeichnungs-elemente (EUH-Sätze) oder sonstige Eigenschaften, die den Stoff zu einem Gefahrstoff machen) (Nr. 2)
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengen (Nr. 3)
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können (Nr. 4)
- Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter (Nr. 5)
- Bereitstellung aller Daten für die Gefährdungsbeurteilung, Hinterlegung, Verknüpfung oder Erstellung von Betriebsanweisungen
- Tätigkeiten und Handhabung (z. B. Umfüllen, Abfüllen, Reinigen, Einwiegen)
- EMKG-Gefährdungsstufen: Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gemäß dem Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG)
- Physikalisch-chemische Eigenschaften (z. B. Aggregatzustand, Flammpunkt, Dampfdruck)
- Listenfunktion (Seveso III-Richtlinie)
- Lagerort und Lagermenge sowie Zusammenlagerungsverbote
- KMR-Einstufung
- Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900
- Gefahrguteinstufung für Transport und Lagerung
- Wassergefährdungsklasse (WGK) gem. AwSV
- Zuordnung zu Betriebsanweisungen, ggf. Sammel-BAs
- Zugänglichkeit: Das Verzeichnis muss allen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein
- Aktualität: Laufende Pflege bei Änderungen im Einsatz, der Klassifizierung oder in den Sicherheitsdatenblättern (vgl. TRGS 400 Ziff. 5.8 Abs. 2)
- Aufbewahrung: Mindestfrist von 10 Jahren ab letzter Verwendung des Stoffes (Art. 36 REACH-Verordnung)
- Plausibilitätsprüfung: Arbeitgeberpflicht zur Prüfung auf offensichtliche Fehler im SDB (TRGS 400 Ziff. 5.1 Abs. 2)
- Erfassung und Bewertung aller eingesetzten Stoffe
- Substitutionsprüfung gemäß TRGS 600
- Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
- Erstellung von Betriebsanweisungen (vgl. TRGS 555)
- Organisation und Dokumentation von Unterweisungen
- Zuweisung von Verantwortlichkeiten
- Aufbewahrung und Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern
- Bedarfsmeldung durch die Fachabteilung
- Upload des SDB und Prüfung der Vollständigkeit
- Erfassung der Stammdaten in der GMS-Software
- Bewertung durch Gefahrstoffexperten
- Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
- Erstellung von Betriebsanweisungen, Festlegung von Schutzmaßnahmen und Durchführung der Unterweisung
- Geldbußen in Höhe von bis zu EUR 10 Mio. bei Aufsichtspflichtverletzungen nach §§ 130, 30 OWiG, wenn:
- Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig geführt § 22 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 12 S. 1 GefStoffV
- Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, § 6 Abs. 8 S. 1 GefStoffV
- Zivilrechtliche Haftung bei Gesundheitsschäden von Beschäftigten (vertraglich und deliktisch - § 823 Abs. 2 BGB)
- Strafrechtliche Folgen: Körperverletzungs- sowie Tötungsdelikte durch Unterlassen (§§ 223 ff. i. V. m. § 13 StGB) sowie Verstoß gegen § 27 Abs. 2 ChemG
- Haftung der Geschäftsführung gegenüber Unternehmen, § 42 GmbHG, § 91 AktG
- Einrichtung eines digitalen Gefahrstoffverzeichnisses
- Integration in ein ganzheitliches GMS
- Klare Zuständigkeiten und regelmäßige Schulungen
- Laufende Überprüfung und Aktualisierung der Daten
LCI Praxisleitfaden Gefährdungsbeurteilungen
- Festlegung der Aufgabenstellung
- Ermittlung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Informationsbeschaffung (z. B. Sicherheitsdatenblätter)
- Eintragung der Gefahrstoffe in das betriebliche Gefahrstoffverzeichnis
- Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen
- Beachtung der Grundpflichten sowie Festlegung und Durchführung der Schutzmaßnahmen
- Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
- Anpassung der Maßnahmen bei Bedarf
- Erstellung der Dokumentation
- Aktualisierung bzw. Revision der Gefährdungsbeurteilung
- Gefährlichkeitsgruppe (Einstufung gemäß H-Sätzen)
- Mengengruppe (Verwendungsmengen, z. B. in g/ml oder kg/l pro Schicht)
- Freisetzungsgruppe (z. B. durch Aggregatzustand oder Anwendungstemperatur)
- die Fachkraft für Arbeitssicherheit
- der Betriebsarzt
- die Führungskräfte der betroffenen Bereiche
- gegebenenfalls der Betriebsrat
- Bußgelder bis zu 50.000 Euro bei unrichtiger Gefährdungsbeurteilung oder nicht rechtzeitiger vollständiger Dokumentation (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV)
- Bußgelder bis zu 10 Mio. Euro bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung (§§ 30, 130 OWiG)
- Zivilrechtliche Haftungsansprüche von geschädigten Beschäftigten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, § 283 BGB)
- Behördliche Anordnungen oder Betriebsstilllegungen aufgrund der Ausübung von Überwachungsbefugnissen aus § 22 ArbSchG
LCI Praxisleitfaden Sicherheitsdatenblätter
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