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Alles Neue auf einen Blick – aktuelle Themen, Entwicklungen und Neuigkeiten aus unserem Haus.
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Hier finden Sie unsere Leitfäden, Stellungnahmen und sonstige Informationen rund um Gefahrstoffe.
LCI Praxisleitfaden Lagerung von Gefahrstoffen
Vorwort
Die korrekte Lagerung von Gefahrstoffe ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes gemäß § 8 der Gefahrstoffverordnung. Hierbei stellt sich die Frage, welche weiteren rechtlichen Verpflichtungen sich ergeben und welche Konkretisierungen für eine erleichterte Umsetzung einer korrekten Gefahrstofflagerung vorhanden sind. Und was würde passieren, wenn Gefahrstoffe nicht ordnungsgemäß gelagert werden? Welche Fehlerquellen können im Zuge der Gefahrstofflagerung übersehen werden? Ziel dieses Leitfadens ist, die rechtlichen Verpflichtungen und Konkretisierungen für die Gefahrstofflagerung darzustellen. Darüber hinaus werden vier typische Fehler bei der Lagerung von Chemikalien vorgestellt und ihre möglichen Konsequenzen. Anhand der vier Lagerungsfehler werden auch mögliche Gegenmaßnahmen genannt, um eine ordnungsgemäße Chemikalienlagerung zu gewährleisten. Dieser Leitfaden richtet sich an alle Sicherheitsbeauftragten, sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und weitere Personen, die organisatorisch die jährlichen Sicherheitsunterweisungen vornehmen. Dabei sollen insbesondere die Mitarbeiter über die möglichen Gefahren einer fehlerhaften Chemikalienlagerung informiert, die in ihrem Alltag regelmäßig mit Gefahrstoffen umgehen. Ebenfalls richtet sich der Leitfaden auch direkt an die Mitarbeiter mit Fachkunde, die das Gefahrstoffverzeichnis pflegen. Denn eine korrekte Chemikalienlagerung gewährleistet eine sichere Arbeitsumgebung, die Gesundheit der Mitarbeiter und minimiert die rechtlichen Haftungsrisiken der Unternehmen.Rechtlicher Hintergrund der Chemikalienlagerung
Die Chemikalienlagerung richtet sich insbesondere nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Gemäß § 8 Abs. 2 GefStoffV sind die Gefahrstoffe als Reinstoffe oder auch als Gemische so zu kennzeichnen, dass diese Informationen über die Gefahreneinstufung, Handhabung und zu beachtende Sicherheitsmaßnahmen beinhalten. Im Idealfall entspricht diese Kennzeichnung der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Ebenfalls hat der Arbeitgeber nach § 8 Abs. 5 GefStoffV sicherzustellen, dass bei der Aufbewahrung oder Lagerung der Gefahrstoffe weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährdet wird. Nach § 8 Abs. 7 GefStoffV gibt es zusätzliche Bestimmungen bei der Lagerung von Gefahrstoffen und Gemischen, die der akut toxisch Kategorie 1,2 oder 3 angehören oder bei Substanzen, die als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (KMR-Kategorie) 1A oder 1B eingestuft sind. Hier dürfen nur fachkundige oder entsprechend der Tätigkeit unterwiesene Personen Zugang zu diesen Gefahrstoffen und Gemischen haben. Außerdem hat der Arbeitgeber gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie § 6 GefStoffV die Pflicht, Gefährdungen durch die Lagerung von Gefahrstoffen zu beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilungen werden durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 400 konkretisiert, in den weiteren Informationen gegeben sind. Aufgrund der potenziellen Gefahren, die sich bei der Lagerung von Gefahrstoffen ergeben können, gilt darüber hinaus § 14 GefStoffV, in der die Arbeitgeber verpflichtet sind, die Beschäftigten anhand einer schriftlichen Betriebsanweisung zu unterweisen. Konkretisiert wird die Betriebsanweisung anhand der TRGS 555. Die Anforderung der Chemikalienlagerung gemäß der GefStoffV werden durch die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ konkretisiert. Hierbei gilt die TRGS 510 unabhängig von der Lagerdauer der Gefahrstoffe im Betrieb. Die Maßnahmen bei der Lagerung der Gefahrstoffen sind nach TRGS 510 von der Lagerklasse und der gelagerten Menge der einzelnen Gefahrstoffe abhängig. Informationen zur Lagerklasse ergeben sich von der Kennzeichnung der Gefahrstoffe, die wiederum dann Informationen über die Gefährdungseigenschaften beinhalten. Ebenfalls existiert ein eigenes Regelwerk der TRGS für die Lagerung von Gefahrstoffabfällen, konkret in der TRGS 520 „Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle“, sowie für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern mit der TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“. Bei einer Chemikalienlagerung von über 6 Monaten gilt neben der TRGS 510 ebenfalls die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Die Maßnahmen aus der AwSV richten sich gemäß Abschnitt 4 in Abhängigkeit der Gefährdungsstufe des Lagers. Für die Einstufung des Lagers ist die Wassergefährdungsklasse (WGK) und die Menge der Gefahrstoffe relevant. Einige Substanzen unterliegen ebenfalls dem Immissionsschutzrecht (BImSchV), weshalb insbesondere die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) gelten. Anhand der vorliegenden rechtlichen Informationen zur Chemikalienlagerung wird deutlich, dass die Chemikalienlagerung auch branchenabhängige Unterschiede aufweist. So greift beispielsweise in der Bauwirtschaft die AwSV in der Regel nicht, weil die Baustellen meistens kürzer als 6 Monate betrieben werden. Einige andere Regelungen gelten wiederum stets, wie die GefStoffV sowie die TRGS 510. Schlussendlich ist jeder Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 12 GefStoffV verpflichtet, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen. Dies betrifft selbstverständlich auch die Chemikalienlagerung, denn die Gefahrstoffe sind unabhängig von der Anwendung (z.B. für den Transport oder einer Lagerung), der Menge und der Verweildauer im Betrieb ins Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen. Da Gefahrstoffverzeichnisse auch einen Verweis auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter der Gefahrstoffe beinhalten müssen, können die Sicherheitsdatenblätter der Gefahrstoffe mit ihren Lagerungsempfehlungen ebenfalls für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften für die Chemikalienlagerung hinzugezogen werden. Hier können software-basierte Gefahrstoffverzeichnisse wie CLAKS eingeführt werden, um neben den Sicherheitsdatenblätter der Gefahrstoffe auch Informationen zu den Lagerklassen der Chemikalien und ihre Zusammenlagerungsverbote zu erhalten. Ebenfalls bildet CLAKS die Wassergefährdungsklassen der Gefahrstoffe ab.Typische Fehler bei der Einführung eines Gefahrstoffkatasters
Trotz der vielen rechtlichen Regelungen gibt es in der Praxis doch immer wieder Fehler bei der Lagerung von Chemikalien. Diese Fehler treten insbesondere durch eine unzureichende organisatorische und technische Umsetzung auf. Die nachfolgenden Punkte stellen die häufigsten Fehler dar, die bei der Chemikalienlagerung auftreten können.Fehler 1: Zusammenlagerungsverbote werden nicht eingehalten
Die Zusammenlagerung von Chemikalien ist nur dann zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche Gefährdung entsteht. Ob dies der Fall ist, wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft. Maßgeblich sind dabei unter anderem Aggregatzustand, Lagermenge, Lagerungsart, Tätigkeiten im Umfeld der Lagerung sowie die konkrete Stoffkombination. Auch bauliche und klimatische Bedingungen, etwa Raumgröße oder Temperatur, sind zu berücksichtigen. Eine wichtige Grundlage für diese Bewertung ist die TRGS 510. Sie ordnet Gefahrstoffe Lagerklassen zu und ermöglicht über die Zusammenlagerungstabelle eine erste Einschätzung, welche Stoffe gemeinsam gelagert werden dürfen und welche nicht. Die Lagerklassen dienen dabei ausschließlich der Beurteilung der Zusammenlagerung. Weiterführende Informationen hierzu enthält auch unser ergänzendes Whitepaper zur TRGS 510. Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass die Zusammenlagerungstabelle zwar eine wichtige Orientierung bietet, für sich genommen jedoch keine vollständige sicherheitstechnische Bewertung ersetzt. Dies wird an typischen Praxisbeispielen deutlich: So kann die gemeinsame Lagerung starker Oxidationsmittel wie Natriumperoxid (LGK 5.1A) mit leicht entzündbaren Flüssigkeiten wie Acetaldehyd (LGK 3) zu unkontrollierbaren, im Extremfall explosionsartigen Brandereignissen führen. Ein weiteres Beispiel betrifft Reinigungschemikalien: Basische Sanitärreiniger mit Natriumhypochlorit und saure Reiniger, etwa auf Essigsäurebasis, können bei Kontakt giftiges Chlorgas freisetzen. Vergleichbare Konstellationen finden sich auch im Laborumfeld. So reagieren Salzsäure und Natriumhydroxid trotz gleicher Zuordnung zur Lagerklasse 8B exotherm miteinander und weisen damit ein relevantes Gefährdungspotenzial auf. Zugleich zeigt gerade dieses Beispiel, dass die formale Zulässigkeit nach TRGS 510 nicht automatisch jede stoffbezogene Reaktionsgefahr ausschließt: In einem Sicherheitsschrank kann die gemeinsame Lagerung unter bestimmten Mengenbedingungen zwar zulässig sein, eine ergänzende stoffliche Bewertung bleibt dennoch erforderlich. Die Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 ist ein wichtiges Instrument, um unzulässige Stoffkombinationen frühzeitig zu erkennen und grundlegende Anforderungen an die Lagerung umzusetzen. Für eine sichere Chemikalienlagerung ist sie allein jedoch nicht ausreichend. Erforderlich ist stets eine weitergehende Bewertung der konkreten Stoffeigenschaften und Reaktionspotenziale innerhalb derselben Lagerklasse. Erst in Verbindung mit einer Gefährdungsbeurteilung lassen sich schwerwiegende Fehlentscheidungen bei der Chemikalienlagerung wirksam vermeiden.Fehler 2: Missachtung der Lagerungsumstände der Gefahrstoffe
Auch bei Beachtung der Zusammenlagerungsverbote können andere Gefahren aufgrund der Lagerumstände entstehen. Ein Beispiel hierfür sind die Gefahrstoffschränke. Ein Lagerumstandsfehler kann die Verwendung des falschen Gefahrstoffschranktyps sein. So gehören Druckgasbehälter in feuerfeste Schränke nach DIN EN 14470-2 und brennbare Flüssigkeiten in feuerfeste Schränke nach DIN EN 14470-1. Ein weiterer Fehler kann wiederum die fehlende Wartung von Gefahrstoffschränken sein. Insbesondere bei Gefahrstoffschränken mit flüssigen Chemikalien der Kennzeichnung H224, H225 und H226 ist eine funktionierende Abluft notwendig, um sicherzustellen, dass im Schrank keine entzündbaren Dampf-Luft-Gemische entstehen können. Entsprechend ist eine Dokumentation der regelmäßigen Kontrolle und Wartung der Gefahrstoffschränke zwingend notwendig. Auch bei Gloveboxen sind Wartungen unabdingbar, um sicherzustellen, dass sich kein Sauerstoff oder Feuchtigkeit in der Glovebox-Atmosphäre befindet. Falls der Sauerstoffgehalt und die Feuchtigkeit in der Glovebox steigen sollten, kann in der Regel mithilfe einer Regeneration mit Inertgasen die Effizienz des Katalysators wiederhergestellt werden, um den Gehalt wieder zu reduzieren. Wiederum können andere Ursachen dazu beitragen, dass die Glovebox-Atmosphäre einen zu hohen Sauerstoff- oder Feuchtigkeitsgehalt haben. Beispielsweise werden die Handschuhe der Glovebox mit der Zeit porös und müssen daher regelmäßig ausgetauscht werden. Auch Türdichtungen der Schleusen können Leckagen sein und sollten bei Bedarf ausgetauscht werden. Ebenfalls müssen die Sauerstoffsensoren in den Gloveboxen überprüft werden, da diese auch Defekt sein können. Eine andere Fehlerquelle kann ein zu alter Katalysator sein, der dann ausgetauscht werden muss. Wie bei den Sicherheitschränken, ist auch hier eine Dokumentation der regelmäßigen Kontrollen und Wartungen der Gloveboxen erforderlich, um offensichtliche Fehlerquellen zu vermeiden.Fehler 3: Missachtung der Eigenschaften der Gefahrstoffe bei der Lagerung
Auch bei Einhaltung der Zusammenlagerungsverbote nach TRGS 510 und Einhaltung der Lagerumstände, könne Fehler bei der Chemikalienlagerung entstehen. Ein typischer Fehler wurde bereits im Kapitel „Fehler 1“ genannt, denn chlorhaltige Laugen können in Reaktion mit Säuren (beides LGK 8B) giftiges Chlorgas freisetzen. Aber auch andere Gefahrstoffen beinhalten ihre eigenen Gefahrpotentiale. Organische Peroxide und Gefahrstoffe, die zur Bildung organischer Peroxide neigen, sind aufgrund ihrer explosiven Eigenschaften sehr gefährlich. Ein gängiges Beispiel aus dem Labor ist das Lösungsmittel Diethylether. In Kombination mit Luftsauerstoff kann Diethylether mit UV-Strahlung als Initiator radikalisch zum 1-Ethoxyethylhydroperoxid reagieren. Anschließend kann das 1-Ethoxyethylhydroperoxid zu einem explosionsfähigen Polymer unter Abspaltung von Ethanol polymerisieren. Das Beispiel Diethylether zeigt, dass mit Inertgasen wie Argon die Peroxidbildung verhindert werden kann. Jedoch zeigt das Beispiel ebenfalls, dass die abgedunkelten Flaschen als einzige Maßnahme nicht ausreichen. Es empfiehlt sich daher diese Gefahrstoffe wie Diethylether nicht zu lange zu lagern. Eine zu lange Lagerung der Gefahrstoffe kann ebenfalls unerwünschte Folgen haben. Hygroskopische Gefahrstoffe wie Schwefelsäure können mit der Zeit so viel Wasser gezogen haben, dass die ursprüngliche Konzentration nicht mehr vorliegt. Dies kann bei fehlender Beachtung zu nicht erwünschten Reaktionsergebnissen führen. Um den Fehler einer zu langen Lagerung zu vermeiden, kann das Erwerbsdatums oder auch Erstellungsdatum des Gefahrstoffgebindes im Gefahrstoffkatasters hinterlegt werden. Auch wenn das Erwerbs- oder Erstellungsdatum keine notwendige Angabe ist, kann diese jedoch erheblich zur Arbeitssicherheit beitragen.Fehler 4: Unzureichende Pflege des Gefahrstoffverzeichnisses
Die GefStoffV § 6 verpflichtet die Unternehmen zur Führung eines Gefahrstoffverzeichnisses aller im Betrieb vorkommenden Gefahrstoffe, unabhängig wann und wofür diese eingesetzt werden. Darüber hinaus ergänzt die TRGS 400 die stetige Aktualität des Gefahrstoffverzeichnisses. Zudem definiert die GefStoffV ebenfalls, welche Angaben gesetzlich vorhanden sein müssen. Jedoch definiert die Verordnung nicht, welches Medium das Gefahrstoffverzeichnis haben muss. Auch die TRGS 400 legt das Medium nicht fest, sondern erlaubt eine Führung in Papierform oder auf elektronischer Basis. Somit können die Unternehmen selbst entscheiden, ob das betriebliche Gefahrstoffverzeichnis als Excel-Tabelle ausgedruckt oder mithilfe einer software-basierten Lösung geführt wird. Hier muss hervorgehoben werden, dass insbesondere in Papierform die Gefahrstoffverzeichnisse aus mehreren Gründen sehr fehleranfällig sind. Dazu gehört beispielsweise eine schlechte Durchsuchbarkeit der Chemikalien und auch ein hohes Verlustrisiko der Dokumente selbst. Auch Excel-Tabellen sind fehleranfällig, wenn diese beispielsweise nicht vernünftig versioniert werden. Sowohl bei papiergeführten Listen und Excel-Tabellen besteht darüber hinaus die Problematik von entstehenden Fehlern durch manuelle Eingaben wie beispielsweise Tippfehler. Beide Varianten sind zudem sehr pflegeintensiv, weshalb diese insbesondere für die geforderte Aktualität des Gefahrstoffverzeichnisses für Betriebe mit vielen Gefahrstoffen ungeeignet sind. Ein Beispiel aus dem universitären Umfeld zeigt auch, welche Auswirkungen eine unzureichende Pflege des Gefahrstoffverzeichnisses haben kann: Ein Mitarbeiter steht unter Zeitdruck und benötigt für seine Synthese ein bestimmtes Lösungsmittel. In einem Labor findet der Mitarbeiter die Lösungsmittelflasche und nimmt diese mit zu sich in sein Labor in einem anderen Stockwerk. Nun befindet sich diese kurzzeitig im Abzug des Mitarbeiters. Der Mitarbeiter entnimmt sich nun seine notwendigen Lösungsmittel für seine Synthese. Um Zeit zu sparen, lagert der Mitarbeiter nun die Lösungsmittelflasche in einem Lösungsmittelschrank bei sich im Labor und nicht am vorherigen Standort. Nach mehreren Stunden ist der Arbeitstag vorbei, der Mitarbeiter hat seine Arbeit im Labor erfolgreich beenden können und geht jetzt für zwei Wochen in Urlaub. Jedoch hat der Mitarbeiter vergessen, den Lösungsmittelbehälter am ursprünglichen Standort zurückzubringen. Und auch nach seinem Urlaub hat der Mitarbeiter schlicht vergessen, die Chemikalie an den ursprünglichen Ort zurückzubringen. Dieses Beispiel zeigt, dass sich Lagerstandorte von Chemikalien im laufenden Betrieb versehentlich ändern können. Darüber hinaus kann sich durch diesen menschlichen Irrtum auch ein Zusammenlagerungsverbot ergeben, wie weiter oben beschrieben. Daher ist es unerlässlich, dass alle geschulten Mitarbeiter mit Fachkunde dazu angehalten werden, das Gefahrstoffverzeichnis ordnungsgemäß zu führen und alle Änderungen unverzüglich aufzunehmen. Ebenfalls ist es wichtig, zusätzliche regelmäßige Inventuren aller im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe vorzunehmen, um auch bei vorkommendem, menschlichem Versagen den Arbeitsschutz zu gewährleisten. Die Pflicht zur Inventur ergibt sich aus § 240 HGB und muss jährlich stattfinden. Anhand des Beispiels zeigt sich auch, dass software-basierte Lösungen in der Praxis besser sind, da diese weniger pflegeintensiv sind, um eine stetige Aktualisierung zu gewährleisten. Einige Anbieter wie CLAKS bieten nicht nur die Anzeige von ortsbezogene Zusammenlagerungsverbote an, sondern besitzen auch einen Inventurmodus für Gefahrstoffe.Fazit
Fehler bei der Lagerung von Chemikalien können folgenreiche Konsequenzen für die Arbeitssicherheit der Mitarbeiter und für die Haftung der Unternehmensführung bedeuten. Die Verwendung einer Zusammenlagerungstabelle im Zusammenspiel mit Gefährdungsbeurteilung gewährleistet, dass Chemikalien anhand ihrer Eigenschaften und Lagerklassen korrekt gelagert werden. Regelmäßige Wartungen der Sicherheitsschränke und Gloveboxen, wo Chemikalien gelagert werden und die Notierung des Erwerbsdatums oder Erstellungsdatums des Chemikaliengebindes gewährleisten einen effektiven Arbeitsschutz für die Mitarbeiter. Nicht zuletzt Bedarf es eines stets aktuellen Gefahrstoffverzeichnisses, um Änderungen bei einem Gefahrstoffgebinde für alle Mitarbeiter zugänglich zu machen und um arbeitsrechtlich konform zu sein. Ohne die Einhaltung dieser Rechtsverpflichtungen steigen die rechtlichen und haftungsrechtlichen Risiken für Unternehmen und verantwortliche Personen erheblich. Ein gepflegtes Gefahrstoffkataster ist ein notwendiger Bestandteil des gefahrstoffbezogenen Arbeitsschutzes und muss in alle relevanten Gefahrstoffprozesse eingebunden werden. Dazu gehören insbesondere auch die Schulungen der Mitarbeiter mit Fachkunde, klare Einteilungen der Zuständigkeiten und die Verwendung von geeigneten, technischen Systemen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren kann ein rechtskonformer und vor allem wirksamer betrieblicher Arbeitsschutz gewährleistet werden.LCI Systems GmbH – Ihr Partner für rechtssicheres Gefahrstoffmanagement
All die vorgenannten Fehler lassen sich mit dem digitalen Gefahrstoffverzeichnis CLAKS von LCI Systems GmbH vermeiden. Die Software bietet ein integriertes Gefahrstoffverzeichnis mit einem fortlaufend aktualisierten Substanzdatenstamm von über 240.000 Stoffen, 165.000 Strukturzeichnungen und 940.000 Artikeln. Zentrale Funktionalität: Über eine intelligente Verlinkung ermöglicht CLAKS den direkten Zugriff auf die jeweils aktuellen Sicherheitsdatenblätter – unmittelbar beim jeweiligen Stoff. Damit werden sowohl die Anforderungen aus § 6 Abs. 12 GefStoffV als auch die Vorgaben der ergänzenden TRGS zuverlässig erfüllt. Mit CLAKS schaffen Sie die Basis für ein rechtssicheres, effizientes und zukunftsfähiges Gefahrstoffmanagement – im Dienste von Arbeitsschutz, Gesundheit und Compliance. Fragen Sie jetzt Ihre kostenlose Testversion an und überzeugen Sie sich selbst von den Vorteilen unserer digitalen Lösungen! Alle Informationen finden Sie unter: www.claks.de Oder schreiben Sie uns direkt unter: info@claks.de
LCI Praxisleitfaden TRGS510
Vorwort
Der Praxisleitfaden richtet sich an alle Personen, die Lagerbereiche planen, betreiben oder überwachen, insbesondere an Verantwortliche im Arbeitsschutz, in der Lager- und Betriebsorganisation, an Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie an Führungskräfte mit Gefahrstoffverantwortung. Er bietet einen kompakten Überblick über die rechtlichen Grundlagen, erklärt die Systematik der Lagerklassen und zeigt, wie die Zusammenlagerungstabelle praktisch angewendet wird. Für Sonderfälle und Detailfragen ist stets die aktuelle Fassung der TRGS 510 sowie die dazugehörige Gefährdungsbeurteilung maßgeblich. Dieser Praxisleitfaden unterstützt Sie, Gefahrstoffe im Betrieb nach der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ sicher und rechtskonform zu lagern. Im Fokus steht die Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510: Sie hilft, offenkundige Zusammenlagerungsverbote und -einschränkungen anhand von Lagerklassen (LGK) schnell zu erkennen und geeignete Lagerkonzepte abzuleiten. Zugleich ersetzt die Tabelle keine Gefährdungsbeurteilung – sie ist ein wichtiges Hilfsmittel innerhalb eines Gesamtsystems aus Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisung und organisatorischen Maßnahmen.TRGS 510: Der rechtliche Hintergrund
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 510 dient dazu, die Anforderungen der rechtskonformen Chemikalienlagerung praktisch umzusetzen. Hierbei konkretisiert die TRGS 510 Anforderungen aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Gemäß § 8 Abs. 5 GefStoffV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass bei der Aufbewahrung oder Lagerung der Gefahrstoffe weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährdet wird. Darüber hinaus gibt es noch zusätzliche Anforderungen bei akut toxischen Gefahrstoffen und Gemische der Kategorie 1,2 oder 3 oder bei Substanzen, die als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (KMR-Kategorie) 1A oder 1B eingestuft sind. Diese zusätzlichen Anforderungen sind in § 8 Abs. 7 GefStoffV beschrieben. Neben der GefStoffV konkretisiert die TRGS 510 ebenfalls das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Gemäß § 5 ArbSchG und § 6 GefStoffV besteht die Pflicht der Arbeitgeber zur Beurteilung der Gefährdung durch die Lagerung von Gefahrstoffen. Die praktische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung wird durch die TRGS 400 unterstützt, die weitere Informationen enthält. Alle Gefährdungen, die sich durch die Lagerung der Chemikalien ergeben können, sind selbstverständlich Bestandteil der Betriebsanweisung. Somit gilt nach § 14 GefStoffV ebenfalls die Verpflichtung der Arbeitgeber, die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen. Bei den Betriebsanweisungen empfiehlt sich ebenfalls die Anwendung der TRGS 555. Zusätzlich sollte die TRGS 725 hinzugezogen werden, um bei Gefährdungen durch Gefahrstoffe, die eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, eine sichere Lagerung zu gewährleisten. Für eine sachgerechte Lagerung müssen die Gefahrstoffe gemäß § 8 Abs. 2 GefStoffV gekennzeichnet sein bezüglich ihrer Gefahreneinstufung, Handhabung und ihrer zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen. Die Kennzeichnung entspricht regelhaft der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Ebenfalls muss sichergestellt sein, dass die gelagerten Gefahrstoffe nicht in Lebensmittelbehältern aufbewahrt werden, um eine Verwechslungsgefahr nach § 8 Abs. 5 GefStoffV zu vermeiden. Bei der Chemikalienlagerung ist jeder Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 12 GefStoffV verpflichtet, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen. Im Gefahrstoffverzeichnis selbst ist der Verweis auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter der Gefahrstoffe notwendig, sodass diese für Lagerempfehlungen hinzugezogen werden können. Für die Führung eines rechtskonformen Gefahrstoffverzeichnisses beinhaltet CLAKS Verweise auf die Sicherheitsdatenblätter der Gefahrstoffe und zeigt Informationen zu den Lagerklassen sowie Zusammenlagerungsverbote der Gefahrstoffe gemäß der TRGS 510 an.Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510
Grundsätzlich gilt, dass Zusammenlagerungen von Chemikalien nur dann erlaubt sind, wenn dabei keine Gefährdungserhöhung entsteht. Die Beurteilung dieser Gefährdungserhöhung erfolgt typischerweise durch Gefährdungsbeurteilungen. Hierbei werden insbesondere auf die Aggregatszustände, die Mengen, die Lagerarten, mögliche Tätigkeiten bei der Lagerung und die Zusammenlagerung der Gefahrstoffe geachtet. Ebenfalls ist die bauliche Beschaffenheit des Lagers von Relevanz in der Gefährdungsbeurteilung, wie beispielsweise die Raumgröße und die klimatischen Bedingungen. Ob Zusammenlagerungen von bestimmten Gefahrstoffen möglich sind, wird in der TRGS 510 geregelt. Hier werden die Gefahrstoffe zunächst in Lagerklassen eingeteilt, damit dann mit Hilfe einer Zusammenlagerungstabelle vereinfacht angezeigt werden kann, welche Zusammenlagerungsmöglichkeiten möglich sind und welche nicht. Die Einteilung in Lagerklassen dient nur der Steuerung der Zusammenlagerung. Die möglichen Lagerklassen sind folgend aufgelistet:| LGK 1 | Explosive Gefahrstoffe. Unterliegen der SprengV. In der CLP-Verordnung mit H200 bis H205 gekennzeichnet. |
| LGK 2A | Gase. In der CLP-Verordnung mit H280 oder H281 gekennzeichnet. |
| LGK 2B | Aerosolpackung oder Feuerzeug. In der CLP-Verordnung mit H222 oder H223 und/oder H229 gekennzeichnet. |
| LGK 3 | Entzündbare oder desensibilisierte explosive Flüssigkeiten. In der CLP-Verordnung mit H224, H225 oder H226 gekennzeichnet oder bei Flüssigkeiten mit H206, H207 oder H208. |
| LGK 4.1A | Sonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe. Unterliegen der SprengV. In der CLP-Verordnung mit H240 oder H241 gekennzeichnet. |
| LGK 4.1B | Entzündbare oder desensibilisierte explosive Feststoffe. In der CLP-Verordnung mit H228 oder bei Feststoffen mit H206, H207 oder H208 gekennzeichnet. |
| LGK 4.2 | Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe. In der CLP-Verordnung mit H250, H251 oder H252 gekennzeichnet. |
| LGK 4.3 | Gefahrstoffe, die bei Wasserkontakt entzündbare Gase bilden. In der CLP-Verordnung mit H260 oder H261 gekennzeichnet. |
| LGK 5.1A | Starkes Oxidationsmittel. In der CLP-Verordnung mit H271 gekennzeichnet. |
| LGK 5.1B | Oxidationsmittel. In der CLP-Verordnung mit H272 gekennzeichnet. |
| LGK 5.1C | Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen. Hier gilt die TRGS 511. |
| LGK 5.2 | Organische Peroxide oder selbstzersetzliche Gefahrstoffe. In der CLP-Verordnung mit H242 und im Anhang I Teil 2 näher definiert. Hier gilt zusätzlich die DGUV Vorschrift 13. |
| LGK 6.1A | Stark akut toxische und brennbare Gefahrstoffe. Toxizität in der CLP-Verordnung mit H300, H310 oder H330 gekennzeichnet. |
| LGK 6.1B | Stark akut toxische und nicht-brennbare Gefahrstoffe. Toxizität in der CLP-Verordnung mit H300, H310 oder H330 gekennzeichnet. |
| LGK 6.1C | Akut toxische oder chronisch gesundheitsgefährdende Gefahrstoffe, die brennbar sind. Toxizität in der CLP-Verordnung mit H301, H311, H331, H340, H350, H360, H370 oder H372 gekennzeichnet. |
| LGK 6.1D | Akut toxische oder chronisch gesundheitsgefährdende Gefahrstoffe, die nicht-brennbar sind. Toxizität in der CLP-Verordnung mit H301, H311, H331, H340, H350, H360, H370 oder H372 gekennzeichnet. |
| LGK 6.2 | Ansteckungsgefährliche Gefahrstoffe. |
| LGK 7 | Radioaktive Gefahrstoffe. |
| LGK 8A | Ätzende und brennbare Gefahrstoffe. Ätzende Eigenschaft in der CLP-Verordnung durch H314 gekennzeichnet. |
| LGK 8B | Ätzende und nicht-brennbare Gefahrstoffe. Ätzende Eigenschaft in der CLP-Verordnung durch H314 gekennzeichnet. |
| LGK 9 | Derzeit nicht belegt in der TRGS 510. |
| LGK 10 | Brennbare Flüssigkeiten, die nicht den Lagerklassen 1 bis 8 zugeordnet werden können. Die Zuordnung dieser Lagerklasse ist laut TRGS 510 optional. |
| LGK 11 | Brennbare Feststoffe, die nicht den Lagerklassen 1 bis 8 zugeordnet werden können. Die Zuordnung dieser Lagerklasse ist laut TRGS 510 optional. |
| LGK 12 | Nicht-brennbare Flüssigkeiten, die nicht den Lagerklassen 1 bis 8 zugeordnet werden können. Die Zuordnung dieser Lagerklasse ist laut TRGS 510 optional. |
| LGK 13 | Nicht-brennbare Feststoffe, die nicht den Lagerklassen 1 bis 8 zugeordnet werden können. Die Zuordnung dieser Lagerklasse ist laut TRGS 510 optional. |
Fazit
Die TRGS 510 ist ein hervorragender Ansatz, um die Gefahrstofflagerung rechtskonform und praktisch umzusetzen. Hierbei ist die vorgestellte Zusammenlagerungstabelle ein hervorragender Ansatz, um offensichtliche Gefährdungen durch eine falsche Zusammenlagerung der Lagerklassen zu verhindern. Zusätzlich zeigt die TRGS 510 auch ein einfaches Schema, wie Gefahrstoffe in ihre Lagerklassen eingeteilt werden können, um die Zusammenlagerungstabelle anwenden zu können. Gleichzeitig wird deutlich, dass die Zusammenlagerungstabelle allein nicht ausreicht, um eine rechtskonforme und sichere Gefahrstofflagerung zu gewährleisten. Daher verweist die TRGS 510 zurecht auf die rechtlich verbindlichen Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen, um möglichst alle Gefährdungen, die durch die Lagerung von Gefahrstoffen entstehen können, zu minimieren und auch präventiv zu verhindern. Alle gelagerten Gefahrstoffe müssen in ein Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden. Neben den notwendigen Angaben eines Gefahrstoffverzeichnisses, ist eine Implementierung der Zusammenlagerungstabelle sowie die Anzeige von Zusammenlagerungsverboten sinnvoll für die Umsetzung eines effizienten Arbeitsschutzes. Hier sind softwarebasierte Lösungen wie CLAKS ideal, denn CLAKS zeigt Warnungen an, wenn Verstöße der Zusammenlagerungstabelle bestehen.LCI Systems GmbH – Ihr Partner für rechtssicheres Gefahrstoffmanagement
All die vorgenannten Fehler lassen sich mit dem digitalen Gefahrstoffverzeichnis CLAKS von LCI Systems GmbH vermeiden. Die Software bietet ein integriertes Gefahrstoffverzeichnis mit einem fortlaufend aktualisierten Substanzdatenstamm von über 240.000 Stoffen, 165.000 Strukturzeichnungen und 940.000 Artikeln. Zentrale Funktionalität: Über eine intelligente Verlinkung ermöglicht CLAKS den direkten Zugriff auf die jeweils aktuellen Sicherheitsdatenblätter – unmittelbar beim jeweiligen Stoff. Damit werden sowohl die Anforderungen aus § 6 Abs. 12 GefStoffV als auch die Vorgaben der ergänzenden TRGS zuverlässig erfüllt. Mit CLAKS schaffen Sie die Basis für ein rechtssicheres, effizientes und zukunftsfähiges Gefahrstoffmanagement – im Dienste von Arbeitsschutz, Gesundheit und Compliance. Fragen Sie jetzt Ihre kostenlose Testversion an und überzeugen Sie sich selbst von den Vorteilen unserer digitalen Lösungen! Alle Informationen finden Sie unter: www.claks.de Oder schreiben Sie uns direkt unter: info@claks.de
LCI Praxisleitfaden Fehler vermeiden
Vorwort
Der sachgemäße Umgang mit Gefahrstoffen ist ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Um Beschäftigte vor gesundheitlichen Risiken durch gefährliche chemische Stoffe zu schützen, verpflichtet der Gesetzgeber Unternehmen zu einer strukturierten Erfassung und Dokumentation aller eingesetzten Gefahrstoffe. Das Gefahrstoffverzeichnis gemäß § 6 Abs. 12 GefStoffV bildet dabei eine wesentliche Grundlage: Es schafft Transparenz, ermöglicht eine fundierte Gefährdungsbeurteilung und dient als Basis für die Ableitung von Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen. In der Praxis bleibt das Gefahrstoffverzeichnis jedoch häufig hinter dieser Funktion zurück. Es wird vielfach als reines Pflichtdokument verstanden und nicht als zentrales Steuerungsinstrument des Arbeitsschutzes genutzt. Historisch gewachsene, fragmentierte Lösungen – etwa in Form von Excel-Tabellen oder dezentral geführten Listen – sowie eine Unterschätzung des laufenden Pflege- und Organisationsaufwands führen dazu, dass Gefahrstoffverzeichnisse zwar formal vorhanden sind, inhaltlich jedoch unvollständig, veraltet oder organisatorisch wirkungslos bleiben. Damit gehen nicht nur Defizite im Arbeits- und Gesundheitsschutz einher, sondern auch erhebliche rechtliche und haftungsrechtliche Risiken. Dieser Leitfaden hat das Ziel, typische Fehler bei der Einführung eines Gefahrstoffkatasters aufzuzeigen und für deren rechtliche, organisatorische und praktische Folgen zu sensibilisieren. Er richtet sich an Unternehmen und verantwortliche Fach- und Führungskräfte, die ein Gefahrstoffverzeichnis einführen oder bestehende Strukturen verbessern möchten, und stellt bewährte Vorgehensweisen dar, um das Gefahrstoffkataster als wirksames Instrument eines funktionierenden Arbeitsschutzes zu etablieren.Rechtlicher Rahmen des Gefahrstoffkatasters
Die rechtlichen Grundlagen, Mindestanforderungen sowie ergänzenden Inhalte eines Gefahrstoffverzeichnisses werden ausführlich im Praxisleitfaden „Gefahrstoffverzeichnis – Anforderungen & Mindestinhalte“ dargestellt. Das folgende Kapitel beschränkt sich daher bewusst auf einen kompakten Überblick, der als rechtlicher Bezugsrahmen für die nachfolgenden Ausführungen zu typischen Fehlern bei der Einführung eines Gefahrstoffkatasters dient. Nach § 6 Abs. 12 GefStoffV ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Dieses Gefahrstoffverzeichnis hat insbesondere die Bezeichnung und Einstufung der Stoffe, Angaben zu den verwendeten Mengen, die betroffenen Arbeitsbereiche sowie einen Verweis auf die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter zu enthalten. Diese Angaben sind zwingend erforderlich und bilden die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung sowie für die Ableitung von Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen. Konkretisiert wird die Gefährdungsbeurteilung durch die TRGS 400. Die Pflicht zur Führung des Gefahrstoffverzeichnisses beschränkt sich nicht auf dessen einmalige Erstellung. Vielmehr ist es fortlaufend aktuell zu halten und bei Änderungen im Stoffeinsatz, in der Einstufung oder in den Sicherheitsdatenblättern unverzüglich anzupassen. Fehlerhafte, unvollständige oder veraltete Gefahrstoffverzeichnisse können erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und zu Ordnungswidrigkeiten, Bußgeldern sowie zu zivil-, arbeits- und strafrechtlichen Haftungsrisiken führen, insbesondere im Rahmen eines Organisationsverschuldens der Unternehmensleitung.Typische Fehler bei der Einführung eines Gefahrstoffkatasters
In der Praxis lassen sich bei der Einführung und Führung von Gefahrstoffkatastern immer wieder ähnliche Fehlerbilder beobachten. Diese betreffen weniger das Fehlen von Regelungen als vielmehr deren unzureichende organisatorische und technische Umsetzung. Die nachfolgenden Punkte stellen die häufigsten Fehler dar, die dazu führen, dass Gefahrstoffkataster ihre Schutzfunktion nicht oder nur eingeschränkt erfüllen.Fehler 1: Das Gefahrstoffkataster wird als reines Pflichtdokument verstanden
Ein häufiges Fehlerbild besteht darin, das Gefahrstoffkataster primär „für die Behörde“ einzuführen. Ziel ist in diesen Fällen vor allem, ein formell vorhandenes Dokument vorweisen zu können, das den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Fokus liegt entsprechend auf der reinen Listenführung, während die praktische Nutzung im betrieblichen Alltag kaum berücksichtigt wird. Ein so verstandenes Gefahrstoffkataster bleibt ohne nennenswerte Wirkung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Es ist nicht in die zentralen Arbeitsschutzprozesse eingebunden und dient weder als verlässliche Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen noch für die Ableitung und Überprüfung von Schutzmaßnahmen. Betriebsanweisungen und Unterweisungen werden häufig losgelöst erstellt, sodass Informationen mehrfach erhoben werden oder inhaltlich nicht aufeinander abgestimmt sind. Das Gefahrstoffkataster erfüllt zwar formal seine Existenzpflicht, bleibt aber praktisch wirkungslos. Der volle Nutzen des Gefahrstoffkatasters kann nur dann entfaltet werden, wenn es nicht als isolierte Liste geführt wird, sondern als zentrale Datenbasis des gefahrstoffbezogenen Arbeitsschutzes dient. Entscheidend ist dabei die systematische Verknüpfung mit den relevanten Folgeprozessen, vor allem mit:- der Gefährdungsbeurteilung,
- der Erstellung und Pflege von Betriebsanweisungen,
- der Durchführung von Unterweisungen,
- der zentralen Bereitstellung und Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern,
- der Unterstützung der sicheren Lagerung, etwa durch die Koordinierung der Zusammenlagerung und die Bereitstellung von Zusammenlagerungswarnungen,
- der Unterstützung des sicheren Transports der Gefahrstoffe.
Fehler 2: Einsatz ungeeigneter Systeme – insbesondere Excel
In vielen Unternehmen wird das Gefahrstoffkataster in Excel-Tabellen oder vergleichbaren Eigenlösungen geführt. Häufig existieren mehrere Dateien, die dezentral gespeichert und manuell gepflegt werden. Die Einführung erfolgt meist aus pragmatischen Gründen, ohne dass eine bewusste Entscheidung für ein fachlich geeignetes System getroffen wird. Typisch für diese Vorgehensweise sind:- unterschiedliche Excel-Listen je Abteilung oder Standort,
- uneinheitliche Strukturen und Stoffbezeichnungen,
- manuelle Pflege ohne feste Prüf- oder Aktualisierungszyklen.
- geringen Einstiegshürden und schneller Umsetzbarkeit,
- historisch gewachsenen Arbeitsweisen,
- einer Unterschätzung der fachlichen und rechtlichen Anforderungen,
- fehlenden personellen Ressourcen für die Einführung eines Fachsystems,
- der Annahme, Excel sei „für den Anfang“ ausreichend und könne später ersetzt werden.
Fehler 3: Unvollständige oder selektive Stofferfassung
Ein weiterer Fehler, der sich in der Praxis häufig einschleicht ist, dass nur „klassische“ oder besonders gefährlich wahrgenommene Stoffe in das Gefahrstoffkataster aufgenommen werden. Hilfsstoffe, Reinigungs- und Wartungsmittel, Nebenprodukte oder nur zeitweise eingesetzte Stoffe wie Kleber, Lacke oder Dichtungsstoffe bleiben dagegen oft unberücksichtigt. Diese selektive Erfassung ist problematisch, da § 6 Abs. 12 GefStoffV die vollständige Erfassung aller im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe verlangt. Nicht erfasste Stoffe werden folglich auch nicht in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen. Dies führt zu unzutreffenden Bewertungen der tatsächlichen Gefährdungssituation und kann dazu führen, dass Schutzmaßnahmen fehlen oder nicht dem tatsächlichen Risiko entsprechen. Zwingend erforderlich ist daher eine ganzheitliche Betrachtung des Stoffeinsatzes. Das Gefahrstoffkataster sollte alle eingesetzten Gefahrstoffe entlang des gesamten Stoffkreislaufs erfassen, insbesondere bei:- Beschaffung, Lagerung, Transport und Entsorgung,
- Anwendung und Verarbeitung,
- Reinigungs- und Wartungstätigkeiten.
Fehler 4: Fehlende Verantwortlichkeiten und Prozesse
In vielen Unternehmen wird das Gefahrstoffkataster „nebenbei“ geführt. Zuständigkeiten sind unklar oder nicht verbindlich geregelt, sodass nicht eindeutig feststeht, wer für Pflege, Aktualisierung oder Freigabe verantwortlich ist. Wenn klare Verantwortlichkeiten fehlen, bleibt die laufende Pflege häufig aus. Änderungen im Betrieb – etwa neue Stoffe, geänderte Tätigkeiten oder Lagerbedingungen – werden nicht oder nur verzögert berücksichtigt. Das Gefahrstoffkataster verliert dadurch schnell an Aktualität und kann seine Funktion als Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen nicht mehr erfüllen. Damit das Gefahrstoffkataster dauerhaft wirksam bleibt, ist eine klare organisatorische Einbettung erforderlich. Dazu gehören insbesondere:- eindeutig benannte Verantwortliche,
- definierte Prozesse für Einführung, Änderung und Freigabe von Stoffen.
Fehler 5: Fehlende laufende Pflege und Aktualisierung
Eng mit dem vorstehenden Fehler nicht geregelter Verantwortlichkeiten und Prozesse hängt die fehlende laufende Pflege des Gefahrstoffkatasters zusammen. Häufig wird es einmal erstellt, anschließend jedoch nicht systematisch aktualisiert. Änderungen im Stoffeinsatz oder neue Einstufungen bleiben dadurch unberücksichtigt. Auch Änderungen bei der Lagerung der Chemikalien werden nicht aktualisiert, wodurch eine Störung im laufenden Betrieb entstehen kann. Ein weiterer Fehler, welcher sich auf den Arbeitsschutz unweigerlich auswirken kann, sind unvollständige Angaben im Gefahrenstoffkataster. Alle Mindestangaben zu einem Gefahrenstoffkataster, sowie weitere Details dazu, sind ausführlich im Praxisleitfaden „Gefahrstoffverzeichnis – Anforderungen & Mindestinhalte“ dargestellt. Das Gefahrstoffkataster ist zwar formal vorhanden, verliert aber schnell seine Aussagekraft und eignet sich nicht mehr als Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen. Aus diesen Gründen lassen sich folgende Maßnahmen empfehlen:- feste Review-Zyklen,
- anlassbezogene Anpassungen, beispielsweise bei der Einführung neuer Stoffe
- klare Dokumentation von Änderungen und Prüfzeitpunkten,
- systematische Überprüfung der Aktualität und Stimmigkeit der Stoffdaten.
Fazit
Die Einführung eines Gefahrstoffkatasters ist keine einmalige Dokumentationsaufgabe, sondern ein fortlaufender organisatorischer Prozess mit zentraler Bedeutung für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die dargestellten Fehler zeigen, dass Defizite in der Praxis weniger auf fehlende rechtliche Vorgaben zurückzuführen sind, sondern vor allem auf eine unzureichende organisatorische und technische Umsetzung. Wird das Gefahrstoffverzeichnis lediglich als Pflichtdokument verstanden, unvollständig geführt oder mit ungeeigneten Systemen verwaltet, verliert es seine Schutzfunktion. Fehlende Verantwortlichkeiten, unklare Prozesse sowie eine mangelnde laufende Pflege führen dazu, dass formell vorhandene Gefahrstoffverzeichnisse inhaltlich nicht mehr belastbar sind und ihre Rolle als Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen nicht erfüllen können. Damit steigen zugleich die rechtlichen und haftungsrechtlichen Risiken für Unternehmen und verantwortliche Personen erheblich. Ein wirksames Gefahrstoffkataster muss als zentrale Datenbasis des gefahrstoffbezogenen Arbeitsschutzes verstanden und in die relevanten Prozesse eingebunden werden. Voraussetzung hierfür sind eine vollständige Stofferfassung, klare Zuständigkeiten, geeignete technische Systeme und eine laufende Aktualisierung. Nur so bleibt das Gefahrstoffkataster aktuell, rechtskonform und wirksam im betrieblichen Arbeitsschutz.LCI Systems GmbH – Ihr Partner für rechtssicheres Gefahrstoffmanagement
All die vorgenannten Fehler lassen sich mit dem digitalen Gefahrstoffverzeichnis CLAKS von LCI Systems GmbH vermeiden. Die Software bietet ein integriertes Gefahrstoffverzeichnis mit einem fortlaufend aktualisierten Substanzdatenstamm von über 240.000 Stoffen, 165.000 Strukturzeichnungen und 940.000 Artikeln. Zentrale Funktionalität: Über eine intelligente Verlinkung ermöglicht CLAKS den direkten Zugriff auf die jeweils aktuellen Sicherheitsdatenblätter – unmittelbar beim jeweiligen Stoff. Damit werden sowohl die Anforderungen aus § 6 Abs. 12 GefStoffV als auch die Vorgaben der ergänzenden TRGS zuverlässig erfüllt. Mit CLAKS schaffen Sie die Basis für ein rechtssicheres, effizientes und zukunftsfähiges Gefahrstoffmanagement – im Dienste von Arbeitsschutz, Gesundheit und Compliance. Fragen Sie jetzt Ihre kostenlose Testversion an und überzeugen Sie sich selbst von den Vorteilen unserer digitalen Lösungen! Alle Informationen finden Sie unter: www.claks.de Oder schreiben Sie uns direkt unter: info@claks.de
LCI Praxisleitfaden Unternehmerpflichten
Vorwort
Der sichere und gesetzeskonforme Umgang mit Gefahrstoffen ist für Unternehmen unerlässlich. Dieses Whitepaper bietet Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Aspekte rund um das Gefahrstoffmanagement.Das erwartet Sie:
- Die zentralen Pflichten für Arbeitgeber und Verantwortliche
- Gesetzliche Mindestanforderungen an das Gefahrstoffverzeichnis
- Praktische Hinweise zur Dokumentation und Aufbewahrung von Sicherheitsdatenblättern
- Überblick über Haftungsrisiken und mögliche Sanktionen bei Verstößen
- Tipps für eine effiziente und rechtssichere Umsetzung im Betrieb
- Praxisleitfaden Unternehmerpflichten – Gefahrstoffverzeichnis → Überblick über Mindestinhalte, Zugänglichmachung und die rechtssichere Führung des Verzeichnisses gemäß § 6 Abs. 12 GefStoffV.
- Praxisleitfaden Haftungsrisiken beim Umgang mit Gefahrstoffen → Analyse relevanter Haftungstatbestände, Sanktionen und Schutzmechanismen auf zivil-, straf- und ordnungsrechtlicher Ebene.
- Praxisleitfaden Gefährdungsbeurteilungen im Gefahrstoffmanagement → Strukturierte Darstellung der Anforderungen aus § 6 Abs. 1 GefStoffV, inklusive EMKG-Methode, Dokumentation und Verantwortlichkeiten.
- Praxisleitfaden – Bereitstellung und Aufbewahrung der Sicherheitsdatenblätter → Darstellung der Pflichten nach § 14 GefStoffV und TRGS 555 zur rechtskonformen Bereitstellung, Aktualisierung und Archivierung
- Gefährdungsbeurteilung: Zentrale Arbeitgeberpflicht
- Festlegung der Aufgabenstellung und Ermittlung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Informationsbeschaffung
- Eintragung der Gefahrstoffe in das betriebliche Gefahrstoffverzeichnis
- Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen
- Beachtung der Grundpflichten sowie Festlegung und Durchführung der Schutzmaßnahmen
- Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
- Anpassung der Maßnahmen
- Erstellung der Dokumentation
- Aktualisierung bzw. Revision der Gefährdungsbeurteilung
Das Gefahrstoffverzeichnis: Anforderungen und Mindestinhalte
Das Gefahrstoffverzeichnis ist gemäß § 6 Abs. 12 GefStoffV verpflichtend zu führen. Es muss alle im Betrieb eingesetzten Gefahrstoffe enthalten und dient als zentrale Arbeitsgrundlage für die Gefährdungsbeurteilung. Mindestangaben gemäß § 6 Abs. 12 GefStoffV:- Bezeichnung des Gefahrstoffs
- Einstufung nach CLP-Verordnung (Gefahrenklasse, -kategorie, H-Sätze, ggf. EUH-Sätze und weitere Eigenschaften)
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengen
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können
- Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter
Sicherheitsdatenblätter: Bereitstellung und Aufbewahrung
Pflichten des Arbeitgebers- Beschäftigte müssen Zugang zu allen relevanten Informationen (insbesondere Sicherheitsdatenblätter) erhalten (§ 14 Abs. 1 GefStoffV, Art. 35 REACH).
- Der Zugang kann schriftlich, digital oder über andere Informationssysteme gewährleistet werden (Ziff. 4 Abs. 3 TRGS 555).
- Das Gefahrstoffverzeichnis muss einen Verweis auf die aktuellen Sicherheitsdatenblätter enthalten (§ 6 Abs. 12 Nr. 5 GefStoffV).
- Mitarbeiter sind über den Zugang und Aktualisierungen zu informieren.
- Sicherheitsdatenblätter sind mindestens 10 Jahre nach der letzten Verwendung des Stoffes aufzubewahren (Art. 36 REACH). Für bestimmte Stoffe (z.B. KMR) können strengere Aufbewahrungsfristen gelten.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheitsdatenblätter auf Vollständigkeit, Widersprüche und Fehler zu prüfen (TRGS 400).
- Bei fehlender Prüfung droht im Schadensfall Haftung.
Haftung und Sanktionen bei Verstößen
Haftungsrisiken für Unternehmen und Geschäftsführung- Zivilrechtliche Haftung: Gegenüber geschädigten Arbeitnehmern (vertraglich: gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i. V. m. § 611a BGB & deliktisch: gem. § 823 BGB)
- Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung: Bei Verstößen gegen Ge- und Verbote des Arbeitsschutzes (§ 27 Abs. 2 ChemG i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 8 lit. b ChemG u. §§ 6 Abs. 12 S. 1, 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV)
- Haftung der Geschäftsleitung: Bei Compliance-Verstößen (§ 42 GmbHG, § 91 AktG)
- Arbeitsschutzbehörden können anlassunabhängig Kontrollen durchführen (§ 22 ArbSchG).
- Bei Verstößen drohen Stilllegung des Betriebs und hohe Bußgelder (19 Abs. 5 GefStoffV).
- Arbeitnehmer können die Einhaltung der Vorschriften einklagen und sich an Behörden wenden (§ 17 Abs. 2 S. 1 ArbSchG).
Fazit
Die Führung eines aktuellen, vollständigen und zugänglichen Gefahrstoffverzeichnisses ist eine zentrale Pflicht im betrieblichen Gefahrstoffmanagement. Neben dem Schutz der Beschäftigten und der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben dient es auch der Absicherung des Unternehmens gegen Haftungsrisiken und Sanktionen. Digitale Lösungen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen erheblich und erhöhen die Rechtssicherheit.LCI Systems – Ihr Partner für praxisgerechtes Gefahrstoffmanagement
Mit digitalen Lösungen wie dem Gefahrstoffkataster CLAKS von LCI erfüllen Sie sämtliche gesetzlichen Anforderungen komfortabel, zentral und rechtssicher – ein wichtiger Beitrag zu Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz und Compliance. LCI unterstützt Unternehmen bei der Einführung, Pflege und täglichen Nutzung elektronischer Gefahrstoffverzeichnisse und bietet umfassende Beratung sowie praxiserprobte Software für ein rechtssicheres Gefahrstoffmanagement. Profitieren Sie von mehr Sicherheit, Effizienz und Rechtssicherheit im Umgang mit Gefahrstoffen – mit LCI als Ihrem erfahrenen Partner für Gefahrstoffmanagement im Kontext von Arbeitsschutz und Compliance. Fragen Sie jetzt Ihre kostenlose Testversion an und überzeugen Sie sich selbst von den Vorteilen unserer digitalen Lösungen! Alle Informationen finden Sie unter: www.claks.de Oder schreiben Sie uns direkt unter: info@claks.de
LCI Praxisleitfaden Haftungsrisiken
- Haftung des Unternehmen nach § 130 OWiG (juristische Person)
- Haftung der Geschäftsleitung und betriebsinternen Verantwortlichen nach den §§ 30, 130 OWiG (i. V. m. § 9 OWiG - z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit)
- Zivilrechtliche Haftung: Gegenüber geschädigten Arbeitnehmern (vertraglich: gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i. V. m. § 611a BGB & deliktisch: gem. § 823 BGB)
- Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung: Bei Verstößen gegen Ge- und Verbote des Arbeitsschutzes (§ 27 Abs. 2 ChemG i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 8 lit. b ChemG u. §§ 6 Abs. 12 S. 1, 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV)
- Haftung der Geschäftsleitung: Bei Compliance-Verstößen (§ 42 GmbHG, § 91 AktG)
- Bezeichnung des Gefahrstoffs (Nr. 1)
- Einstufung nach CLP-Verordnung (Gefahrenklasse, -kategorie, H-Sätze, ggf. EUH-Sätze und weitere Eigenschaften und ggf. ergänzende Gefahrenmerkmale und ergänzende Kennzeichnungselemente (EUH-Sätze) oder sonstige Eigenschaften, die den Stoff zu einem Gefahrstoff machen) (Nr. 2)
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengen (Nr. 3)
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können (Nr. 4)
- Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter (Nr. 5)
| Verstoß | Rechtsfolge |
| Kein oder fehlerhaftes Gefahrstoffverzeichnis (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV) | Bußgeld bis 50.000 € |
| Verletzung der Aufsichtspflicht (§§ 30, 130 OWiG) | Geldbußen bis 10 Mio. € (vorsätzlich), bis 5 Mio. € (fahrlässig) |
| Verstoß gegen Mitwirkungspflichten (§ 22 ArbSchG) | Prüfungen, Betriebskontrollen, Stilllegung |
| Verstoß gegen StGB (§§ 222 ff. ggf. i. V. m. § 13) sowie ChemG (§ 27 Abs. 2) | Strafrechtliche Verfolgung, z. B. bei Gesundheitsschäden infolge Versäumnissen |
| Fehlende Unterweisung oder Betriebsanweisung (§ 21 GefStoffV) | Haftungsrechtliche Relevanz im Schadensfall |
- Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers (§ 618 BGB): Recht auf Herbeiführung eines arbeitsschutzkonformen Zustands; dieser Anspruch bezieht sich nicht nur auf abstrakte Vorgaben, sondern umfasst auch konkrete Maßnahmen wie Hygienevorkehrungen oder Gefährdungsbeurteilungen
- Recht zur Arbeitsverweigerung bei fehlendem Verzeichnis oder unzumutbaren Gefahren – bei fortbestehendem Lohnanspruch nach §§ 618 i. V. m. 273, 615 BGB
- Vertragliche Schadenersatzansprüche im Fall von Erkrankung oder Unfall infolge fehlender Schutzmaßnahmen nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i. V. m. 611a BGB
- Deliktische Schadenersatzansprüche bei Körper-, Gesundheits- und Eigentumsverletzungen nach § 823 BGB
- Beschwerderecht an den Betriebsrat
- Beschwerderecht bei Berufsgenossenschaft oder Gewerbeaufsicht nach erfolglosem Abhilfeverlangen des Arbeitnehmers, § 17 Abs. 2 S. 1 ArbSchG
- §§ 222, 229 StGB (fahrlässige Tötung oder Körperverletzung): bei nachweisbarem Gesundheitsschaden infolge unterlassener Schutzmaßnahmen
- § 26 ArbSchG: Strafbarkeit bei Verstoß gegen behördliche Anordnungen, insbesondere bei konkreter Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- Voraussetzung: vorheriger einschlägiger Verstoß und vorsätzliches Verhalten
- Lückenlose Führung und Pflege des Gefahrstoffverzeichnisses (digital praktisch notwendig)
- Regelmäßige Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern mit Plausibilitätsprüfung (TRGS 400)
- Durchführung dokumentierter Gefährdungsbeurteilungen (§ 6 Abs. 1 GefStoffV)
- Erstellung und Aushang von Betriebsanweisungen (TRGS 555)
- Nachweisliche Unterweisungen aller Beschäftigten (§ 14 GefStoffV)
- Zuweisung eindeutiger Verantwortlichkeiten im Gefahrstoffmanagement
- regelmäßige Neubewertung der Gefährdungslage, insbesondere bei neuen Risiken (z. B. Pandemien) gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG
LCI Praxisleitfaden Gefahrstoffverzeichnis
- Bezeichnung des Gefahrstoffs (Nr. 1)
- Einstufung nach CLP-Verordnung (Gefahrenklasse, -kategorie, H-Sätze, ggf. EUH-Sätze und weitere Eigenschaften und ggf. ergänzende Gefahrenmerkmale und ergänzende Kennzeichnungs-elemente (EUH-Sätze) oder sonstige Eigenschaften, die den Stoff zu einem Gefahrstoff machen) (Nr. 2)
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengen (Nr. 3)
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können (Nr. 4)
- Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter (Nr. 5)
- Bereitstellung aller Daten für die Gefährdungsbeurteilung, Hinterlegung, Verknüpfung oder Erstellung von Betriebsanweisungen
- Tätigkeiten und Handhabung (z. B. Umfüllen, Abfüllen, Reinigen, Einwiegen)
- EMKG-Gefährdungsstufen: Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gemäß dem Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG)
- Physikalisch-chemische Eigenschaften (z. B. Aggregatzustand, Flammpunkt, Dampfdruck)
- Listenfunktion (Seveso III-Richtlinie)
- Lagerort und Lagermenge sowie Zusammenlagerungsverbote
- KMR-Einstufung
- Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900
- Gefahrguteinstufung für Transport und Lagerung
- Wassergefährdungsklasse (WGK) gem. AwSV
- Zuordnung zu Betriebsanweisungen, ggf. Sammel-BAs
- Zugänglichkeit: Das Verzeichnis muss allen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein
- Aktualität: Laufende Pflege bei Änderungen im Einsatz, der Klassifizierung oder in den Sicherheitsdatenblättern (vgl. TRGS 400 Ziff. 5.8 Abs. 2)
- Aufbewahrung: Mindestfrist von 10 Jahren ab letzter Verwendung des Stoffes (Art. 36 REACH-Verordnung)
- Plausibilitätsprüfung: Arbeitgeberpflicht zur Prüfung auf offensichtliche Fehler im SDB (TRGS 400 Ziff. 5.1 Abs. 2)
- Erfassung und Bewertung aller eingesetzten Stoffe
- Substitutionsprüfung gemäß TRGS 600
- Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
- Erstellung von Betriebsanweisungen (vgl. TRGS 555)
- Organisation und Dokumentation von Unterweisungen
- Zuweisung von Verantwortlichkeiten
- Aufbewahrung und Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern
- Bedarfsmeldung durch die Fachabteilung
- Upload des SDB und Prüfung der Vollständigkeit
- Erfassung der Stammdaten in der GMS-Software
- Bewertung durch Gefahrstoffexperten
- Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
- Erstellung von Betriebsanweisungen, Festlegung von Schutzmaßnahmen und Durchführung der Unterweisung
- Geldbußen in Höhe von bis zu EUR 10 Mio. bei Aufsichtspflichtverletzungen nach §§ 130, 30 OWiG, wenn:
- Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig geführt § 22 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 12 S. 1 GefStoffV
- Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, § 6 Abs. 8 S. 1 GefStoffV
- Zivilrechtliche Haftung bei Gesundheitsschäden von Beschäftigten (vertraglich und deliktisch - § 823 Abs. 2 BGB)
- Strafrechtliche Folgen: Körperverletzungs- sowie Tötungsdelikte durch Unterlassen (§§ 223 ff. i. V. m. § 13 StGB) sowie Verstoß gegen § 27 Abs. 2 ChemG
- Haftung der Geschäftsführung gegenüber Unternehmen, § 42 GmbHG, § 91 AktG
- Einrichtung eines digitalen Gefahrstoffverzeichnisses
- Integration in ein ganzheitliches GMS
- Klare Zuständigkeiten und regelmäßige Schulungen
- Laufende Überprüfung und Aktualisierung der Daten
LCI Praxisleitfaden Gefährdungsbeurteilungen
- Festlegung der Aufgabenstellung
- Ermittlung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Informationsbeschaffung (z. B. Sicherheitsdatenblätter)
- Eintragung der Gefahrstoffe in das betriebliche Gefahrstoffverzeichnis
- Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen
- Beachtung der Grundpflichten sowie Festlegung und Durchführung der Schutzmaßnahmen
- Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
- Anpassung der Maßnahmen bei Bedarf
- Erstellung der Dokumentation
- Aktualisierung bzw. Revision der Gefährdungsbeurteilung
- Gefährlichkeitsgruppe (Einstufung gemäß H-Sätzen)
- Mengengruppe (Verwendungsmengen, z. B. in g/ml oder kg/l pro Schicht)
- Freisetzungsgruppe (z. B. durch Aggregatzustand oder Anwendungstemperatur)
- die Fachkraft für Arbeitssicherheit
- der Betriebsarzt
- die Führungskräfte der betroffenen Bereiche
- gegebenenfalls der Betriebsrat
- Bußgelder bis zu 50.000 Euro bei unrichtiger Gefährdungsbeurteilung oder nicht rechtzeitiger vollständiger Dokumentation (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV)
- Bußgelder bis zu 10 Mio. Euro bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung (§§ 30, 130 OWiG)
- Zivilrechtliche Haftungsansprüche von geschädigten Beschäftigten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, § 283 BGB)
- Behördliche Anordnungen oder Betriebsstilllegungen aufgrund der Ausübung von Überwachungsbefugnissen aus § 22 ArbSchG
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