Zum Hauptinhalt springen

LCI Systems

Gefahrstoffverzeichnis: Inhalt und Pflichtangaben nach GefStoffV

Praxisleitfaden: Anforderungen und Mindestinhalte des Gefahrstoffverzeichnisses.

Gefahrstoffverzeichnis: Inhalt und Pflichtangaben nach GefStoffV

Praxisleitfaden: Anforderungen und Mindestinhalte des Gefahrstoffverzeichnisses.

Gefahrstoffverzeichnis: Inhalt und Pflichtangaben nach GefStoffV

Dieser Praxisleitfaden erläutert die gesetzlichen Mindestangaben des Gefahrstoffverzeichnisses nach § 6 Abs. 12 GefStoffV, sinnvolle ergänzende Inhalte sowie Aufbau, Pflege und Integration in das Gefahrstoffmanagement.

Vorwort

Der sachgemäße Umgang mit Gefahrstoffen stellt für Unternehmen aller Branchen eine zentrale Herausforderung im Arbeits- und Gesundheitsschutz dar. Mit dem Ziel, Beschäftigte vor den gesundheitlichen Risiken durch gefährliche chemische Stoffe zu schützen, fordert der Gesetzgeber eine strukturierte Dokumentation und Kontrolle aller im Unternehmen eingesetzten Gefahrstoffe. Das Gefahrstoffverzeichnis, wie es § 6 Abs. 12 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verlangt, ist dabei ein unverzichtbares Werkzeug: Es schafft Transparenz, ermöglicht eine fundierte Gefährdungsbeurteilung und ist Grundlage für die Ableitung notwendiger Schutzmaßnahmen.

Dieses Whitepaper richtet sich an Unternehmen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und betriebliche Entscheidungsträger, die ein gesetzeskonformes Gefahrstoffverzeichnis führen und pflegen müssen. Es erläutert die rechtlichen Vorgaben, stellt die Mindestanforderungen dar und gibt praxisnahe Empfehlungen zur Umsetzung – ergänzt um konkrete Hinweise zur Integration in ein umfassendes Gefahrstoffmanagementsystem (GMS).

 

Gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalte

Der Gesetzgeber nennt in § 6 Abs. 12 Satz 2 GefStoffV ausdrücklich die folgenden Mindestangaben:

Mindestangaben gemäß § 6 Abs. 12 GefStoffV

  1. Bezeichnung des Gefahrstoffs (Nr. 1)
  2. Einstufung nach CLP-Verordnung (Gefahrenklasse, -kategorie, H-Sätze, ggf. EUH-Sätze und weitere Eigenschaften und ggf. ergänzende Gefahrenmerkmale und ergänzende Kennzeichnungs-elemente (EUH-Sätze) oder sonstige Eigenschaften, die den Stoff zu einem Gefahrstoff machen) (Nr. 2)
  3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengen (Nr. 3)
  4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können (Nr. 4)
  5. Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter (Nr. 5)

Diese Angaben sind nicht optional, sondern stellen die rechtlich verbindlichen Mindestanforderungen dar. Sie dienen als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung sowie die Planung von Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen.

Ergänzende Inhalte

Um eine umfassende Bewertung und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, muss das Gefahrstoffverzeichnis zudem folgende Informationen enthalten:

  • Bereitstellung aller Daten für die Gefährdungsbeurteilung, Hinterlegung, Verknüpfung oder Erstellung von Betriebsanweisungen
  • Tätigkeiten und Handhabung (z. B. Umfüllen, Abfüllen, Reinigen, Einwiegen)
  • EMKG-Gefährdungsstufen: Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gemäß dem Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG)
  • Physikalisch-chemische Eigenschaften (z. B. Aggregatzustand, Flammpunkt, Dampfdruck)
  • Listenfunktion (Seveso III-Richtlinie)
  • Lagerort und Lagermenge sowie Zusammenlagerungsverbote
  • KMR-Einstufung
  • Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900
  • Gefahrguteinstufung für Transport und Lagerung
  • Wassergefährdungsklasse (WGK) gem. AwSV
  • Zuordnung zu Betriebsanweisungen, ggf. Sammel-BAs

Diese Informationen erhöhen die Rechtssicherheit und ermöglichen eine bessere Integration in innerbetriebliche Prozesse, insbesondere bei der Freigabe neuer Gefahrstoffe oder bei der Vorbereitung von Prüfungen durch Behörden.

Aufbau, Formate und Pflege des Verzeichnisses

Das Gefahrstoffverzeichnis kann sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form geführt werden (z. B. Excel-Tabellen, datenbankgestützte Softwarelösungen oder integrierte GMS-Plattformen). Wichtig ist in jedem Fall:

  • Zugänglichkeit: Das Verzeichnis muss allen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein
  • Aktualität: Laufende Pflege bei Änderungen im Einsatz, der Klassifizierung oder in den Sicherheitsdatenblättern (vgl. TRGS 400 Ziff. 5.8 Abs. 2)
  • Aufbewahrung: Mindestfrist von 10 Jahren ab letzter Verwendung des Stoffes (Art. 36 REACH-Verordnung)
  • Plausibilitätsprüfung: Arbeitgeberpflicht zur Prüfung auf offensichtliche Fehler im SDB (TRGS 400 Ziff. 5.1 Abs. 2)

Die Qualität und Vollständigkeit der Daten im Gefahrstoffverzeichnis spielt eine entscheidende Rolle, da sie das Schadens- und Haftungsrisiko maßgeblich beeinflussen. Zudem muss das Gefahrstoffverzeichnis regelmäßig aktualisiert werden, wie es die TRGS 400 fordert. Diese Voraussetzungen können praktisch nur mit einem digitalen Gefahrstoffverzeichnis erfüllt werden. Daher empfiehlt sich die Einführung einer Softwarelösung.

Integration in das Gefahrstoffmanagementsystem (GMS)

Ein wirksames Gefahrstoffmanagementsystem (GMS) bindet das Gefahrstoffverzeichnis in ein strukturiertes Gesamtkonzept der Compliance ein, das folgende Elemente umfasst:

  • Erfassung und Bewertung aller eingesetzten Stoffe
  • Substitutionsprüfung gemäß TRGS 600
  • Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
  • Erstellung von Betriebsanweisungen (vgl. TRGS 555)
  • Organisation und Dokumentation von Unterweisungen
  • Zuweisung von Verantwortlichkeiten
  • Aufbewahrung und Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern

Ein transparenter Workflow zur Einführung neuer Stoffe umfasst dabei idealerweise folgende Schritte:

  • Bedarfsmeldung durch die Fachabteilung
  • Upload des SDB und Prüfung der Vollständigkeit
  • Erfassung der Stammdaten in der GMS-Software
  • Bewertung durch Gefahrstoffexperten
  • Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
  • Erstellung von Betriebsanweisungen, Festlegung von Schutzmaßnahmen und Durchführung der Unterweisung

Sanktionen und rechtliche Risiken bei Verstößen

Die Führung eines unvollständigen, fehlerhaften, veralteten oder das Fehlen eines Gefahrstoffverzeichnisses kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Geldbußen in Höhe von bis zu EUR 10 Mio. bei Aufsichtspflichtverletzungen nach §§ 130, 30 OWiG, wenn:
    • Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig geführt § 22 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 12 S. 1 GefStoffV
    • Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, § 6 Abs. 8 S. 1 GefStoffV
  • Zivilrechtliche Haftung bei Gesundheitsschäden von Beschäftigten (vertraglich und deliktisch – § 823 Abs. 2 BGB)
  • Strafrechtliche Folgen: Körperverletzungs- sowie Tötungsdelikte durch Unterlassen (§§ 223 ff. i. V. m. § 13 StGB) sowie Verstoß gegen § 27 Abs. 2 ChemG
  • Haftung der Geschäftsführung gegenüber Unternehmen, § 42 GmbHG, § 91 AktG

Diese Haftungsrisiken unterstreichen die Wichtigkeit einer professionellen, sorgfältigen und kontinuierlichen Pflege des Verzeichnisses.

Ausführlich zu den haftungsrechtlichen Aspekten beim Gefahrstoffmanagement siehe Praxisleitfaden: „Haftungsrisiken beim Umgang mit Gefahrstoffen – Rechtssichere Organisation und Dokumentation“.

Fazit und Empfehlungen

Ein sorgfältig geführtes Gefahrstoffverzeichnis ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern unverzichtbares Element eines funktionierenden Arbeitsschutzsystems. Es bildet die Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungen und Maßnahmen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und ist damit für eine rechtssichere und effektive Compliancestruktur des Unternehmens unerlässlich.

Empfohlen wird:

  • Einrichtung eines digitalen Gefahrstoffverzeichnisses
  • Integration in ein ganzheitliches GMS
  • Klare Zuständigkeiten und regelmäßige Schulungen
  • Laufende Überprüfung und Aktualisierung der Daten

Nur so können Unternehmen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und aktiv zur Gesundheitsprävention, Prozessoptimierung und Risikominimierung beitragen.

Mit CLAKS führen Sie Ihr Gefahrstoffverzeichnis digital, rechtskonform und effizient – und schaffen so die Basis für ein wirkungsvolles Arbeitsschutz- und Compliance-System.

LCI Systems GmbH – Ihr Partner für praxisgerechtes Gefahrstoffmanagement

All diese Anforderungen lassen sich mit dem digitalen Gefahrstoffverzeichnis CLAKS von LCI Systems GmbH rechtssicher, effizient und praxistauglich umsetzen.

Die Software bietet ein integriertes Gefahrstoffverzeichnis mit einem fortlaufend aktualisierten Substanzdatenstamm von über 240.000 Stoffen, 165.000 Strukturzeichnungen und 940.000 Artikeln.

Zentrale Funktionalität: Über eine intelligente Verlinkung ermöglicht CLAKS den direkten Zugriff auf die jeweils aktuellen Sicherheitsdatenblätter – unmittelbar beim jeweiligen Stoff. Damit werden sowohl die Anforderungen aus § 6 Abs. 12 GefStoffV als auch die Vorgaben der ergänzenden TRGS zuverlässig erfüllt.

Mit CLAKS schaffen Sie die Basis für ein rechtssicheres, effizientes und zukunftsfähiges Gefahrstoffmanagement – im Dienste von Arbeitsschutz, Gesundheit und Compliance.

Fragen Sie jetzt Ihre kostenlose Testversion an und überzeugen Sie sich selbst von den Vorteilen unserer digitalen Lösungen!

Alle Informationen finden Sie unter: www.claks.de

Oder schreiben Sie uns direkt unter: info@claks.de

LCI Praxisleitfaden Gefahrstoffverzeichnis

Praxisleitfaden als PDF

Fordern Sie den vollständigen Leitfaden „LCI Praxisleitfaden Gefahrstoffverzeichnis“ kostenlos als PDF an.

Ein Test sagt mehr als 1.000 Worte

Machen Sie sich selbst ein Bild von CLAKS – mit einem kostenlosen und unverbindlichen Test. Wir richten Ihnen einen Account ein und zeigen Ihnen gerne die wichtigsten Funktionen des Systems.

Beratung

Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung.

Rufen Sie uns an!

Sie erreichen uns telefonisch unter +49 40 60796747. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Schreiben Sie uns!

Schicken Sie uns eine E-Mail an sales@claks.de. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Technischer Support

Unseren technischen Support erreichen Sie telefonisch oder via E-Mail.