Lagerung von Gefahrstoffen: Vorschriften und typische Fehler
Praxisleitfaden: Gefahrstoffe rechtskonform lagern und typische Fehler vermeiden.
Lagerung von Gefahrstoffen: Vorschriften und typische Fehler
Praxisleitfaden: Gefahrstoffe rechtskonform lagern und typische Fehler vermeiden.
Lagerung von Gefahrstoffen: Vorschriften und typische Fehler
Dieser Praxisleitfaden stellt die rechtlichen Pflichten bei der Lagerung von Gefahrstoffen dar und beschreibt vier typische Fehler aus der Praxis mit ihren Konsequenzen und Gegenmaßnahmen.
Fachlich verantwortlich: Dr. Malte Passarge, Rechtsanwalt | Stand: Juni 2026
Vorwort
Die korrekte Lagerung von Gefahrstoffe ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes gemäß § 8 der Gefahrstoffverordnung. Hierbei stellt sich die Frage, welche weiteren rechtlichen Verpflichtungen sich ergeben und welche Konkretisierungen für eine erleichterte Umsetzung einer korrekten Gefahrstofflagerung vorhanden sind. Und was würde passieren, wenn Gefahrstoffe nicht ordnungsgemäß gelagert werden? Welche Fehlerquellen können im Zuge der Gefahrstofflagerung übersehen werden?
Ziel dieses Leitfadens ist, die rechtlichen Verpflichtungen und Konkretisierungen für die Gefahrstofflagerung darzustellen. Darüber hinaus werden vier typische Fehler bei der Lagerung von Chemikalien vorgestellt und ihre möglichen Konsequenzen. Anhand der vier Lagerungsfehler werden auch mögliche Gegenmaßnahmen genannt, um eine ordnungsgemäße Chemikalienlagerung zu gewährleisten.
Dieser Leitfaden richtet sich an alle Sicherheitsbeauftragten, sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und weitere Personen, die organisatorisch die jährlichen Sicherheitsunterweisungen vornehmen. Dabei sollen insbesondere die Mitarbeiter über die möglichen Gefahren einer fehlerhaften Chemikalienlagerung informiert, die in ihrem Alltag regelmäßig mit Gefahrstoffen umgehen. Ebenfalls richtet sich der Leitfaden auch direkt an die Mitarbeiter mit Fachkunde, die das Gefahrstoffverzeichnis pflegen. Denn eine korrekte Chemikalienlagerung gewährleistet eine sichere Arbeitsumgebung, die Gesundheit der Mitarbeiter und minimiert die rechtlichen Haftungsrisiken der Unternehmen.
Rechtlicher Hintergrund der Chemikalienlagerung
Die Chemikalienlagerung richtet sich insbesondere nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Gemäß § 8 Abs. 2 GefStoffV sind die Gefahrstoffe als Reinstoffe oder auch als Gemische so zu kennzeichnen, dass diese Informationen über die Gefahreneinstufung, Handhabung und zu beachtende Sicherheitsmaßnahmen beinhalten. Im Idealfall entspricht diese Kennzeichnung der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
Ebenfalls hat der Arbeitgeber nach § 8 Abs. 5 GefStoffV sicherzustellen, dass bei der Aufbewahrung oder Lagerung der Gefahrstoffe weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährdet wird. Nach § 8 Abs. 7 GefStoffV gibt es zusätzliche Bestimmungen bei der Lagerung von Gefahrstoffen und Gemischen, die der akut toxisch Kategorie 1,2 oder 3 angehören oder bei Substanzen, die als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (KMR-Kategorie) 1A oder 1B eingestuft sind. Hier dürfen nur fachkundige oder entsprechend der Tätigkeit unterwiesene Personen Zugang zu diesen Gefahrstoffen und Gemischen haben. Außerdem hat der Arbeitgeber gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie § 6 GefStoffV die Pflicht, Gefährdungen durch die Lagerung von Gefahrstoffen zu beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilungen werden durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 400 konkretisiert, in den weiteren Informationen gegeben sind. Aufgrund der potenziellen Gefahren, die sich bei der Lagerung von Gefahrstoffen ergeben können, gilt darüber hinaus § 14 GefStoffV, in der die Arbeitgeber verpflichtet sind, die Beschäftigten anhand einer schriftlichen Betriebsanweisung zu unterweisen. Konkretisiert wird die Betriebsanweisung anhand der TRGS 555.
Die Anforderung der Chemikalienlagerung gemäß der GefStoffV werden durch die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ konkretisiert. Hierbei gilt die TRGS 510 unabhängig von der Lagerdauer der Gefahrstoffe im Betrieb. Die Maßnahmen bei der Lagerung der Gefahrstoffen sind nach TRGS 510 von der Lagerklasse und der gelagerten Menge der einzelnen Gefahrstoffe abhängig. Informationen zur Lagerklasse ergeben sich von der Kennzeichnung der Gefahrstoffe, die wiederum dann Informationen über die Gefährdungseigenschaften beinhalten. Ebenfalls existiert ein eigenes Regelwerk der TRGS für die Lagerung von Gefahrstoffabfällen, konkret in der TRGS 520 „Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle“, sowie für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern mit der TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“.
Bei einer Chemikalienlagerung von über 6 Monaten gilt neben der TRGS 510 ebenfalls die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Die Maßnahmen aus der AwSV richten sich gemäß Abschnitt 4 in Abhängigkeit der Gefährdungsstufe des Lagers. Für die Einstufung des Lagers ist die Wassergefährdungsklasse (WGK) und die Menge der Gefahrstoffe relevant. Einige Substanzen unterliegen ebenfalls dem Immissionsschutzrecht (BImSchV), weshalb insbesondere die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) gelten.
Anhand der vorliegenden rechtlichen Informationen zur Chemikalienlagerung wird deutlich, dass die Chemikalienlagerung auch branchenabhängige Unterschiede aufweist. So greift beispielsweise in der Bauwirtschaft die AwSV in der Regel nicht, weil die Baustellen meistens kürzer als 6 Monate betrieben werden. Einige andere Regelungen gelten wiederum stets, wie die GefStoffV sowie die TRGS 510.
Schlussendlich ist jeder Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 12 GefStoffV verpflichtet, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen. Dies betrifft selbstverständlich auch die Chemikalienlagerung, denn die Gefahrstoffe sind unabhängig von der Anwendung (z.B. für den Transport oder einer Lagerung), der Menge und der Verweildauer im Betrieb ins Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen. Da Gefahrstoffverzeichnisse auch einen Verweis auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter der Gefahrstoffe beinhalten müssen, können die Sicherheitsdatenblätter der Gefahrstoffe mit ihren Lagerungsempfehlungen ebenfalls für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften für die Chemikalienlagerung hinzugezogen werden. Hier können software-basierte Gefahrstoffverzeichnisse wie CLAKS eingeführt werden, um neben den Sicherheitsdatenblätter der Gefahrstoffe auch Informationen zu den Lagerklassen der Chemikalien und ihre Zusammenlagerungsverbote zu erhalten. Ebenfalls bildet CLAKS die Wassergefährdungsklassen der Gefahrstoffe ab.
Typische Fehler bei der Lagerung von Gefahrstoffen
Trotz der vielen rechtlichen Regelungen gibt es in der Praxis doch immer wieder Fehler bei der Lagerung von Chemikalien. Diese Fehler treten insbesondere durch eine unzureichende organisatorische und technische Umsetzung auf. Die nachfolgenden Punkte stellen die häufigsten Fehler dar, die bei der Chemikalienlagerung auftreten können.
Fehler 1: Zusammenlagerungsverbote werden nicht eingehalten
Die Zusammenlagerung von Chemikalien ist nur dann zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche Gefährdung entsteht. Ob dies der Fall ist, wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft. Maßgeblich sind dabei unter anderem Aggregatzustand, Lagermenge, Lagerungsart, Tätigkeiten im Umfeld der Lagerung sowie die konkrete Stoffkombination. Auch bauliche und klimatische Bedingungen, etwa Raumgröße oder Temperatur, sind zu berücksichtigen.
Eine wichtige Grundlage für diese Bewertung ist die TRGS 510. Sie ordnet Gefahrstoffe Lagerklassen zu und ermöglicht über die Zusammenlagerungstabelle eine erste Einschätzung, welche Stoffe gemeinsam gelagert werden dürfen und welche nicht. Die Lagerklassen dienen dabei ausschließlich der Beurteilung der Zusammenlagerung. Weiterführende Informationen hierzu enthält auch unser ergänzendes Whitepaper zur TRGS 510.
Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass die Zusammenlagerungstabelle zwar eine wichtige Orientierung bietet, für sich genommen jedoch keine vollständige sicherheitstechnische Bewertung ersetzt.
Dies wird an typischen Praxisbeispielen deutlich: So kann die gemeinsame Lagerung starker Oxidationsmittel wie Natriumperoxid (LGK 5.1A) mit leicht entzündbaren Flüssigkeiten wie Acetaldehyd (LGK 3) zu unkontrollierbaren, im Extremfall explosionsartigen Brandereignissen führen. Ein weiteres Beispiel betrifft Reinigungschemikalien: Basische Sanitärreiniger mit Natriumhypochlorit und saure Reiniger, etwa auf Essigsäurebasis, können bei Kontakt giftiges Chlorgas freisetzen. Vergleichbare Konstellationen finden sich auch im Laborumfeld. So reagieren Salzsäure und Natriumhydroxid trotz gleicher Zuordnung zur Lagerklasse 8B exotherm miteinander und weisen damit ein relevantes Gefährdungspotenzial auf. Zugleich zeigt gerade dieses Beispiel, dass die formale Zulässigkeit nach TRGS 510 nicht automatisch jede stoffbezogene Reaktionsgefahr ausschließt: In einem Sicherheitsschrank kann die gemeinsame Lagerung unter bestimmten Mengenbedingungen zwar zulässig sein, eine ergänzende stoffliche Bewertung bleibt dennoch erforderlich.
Die Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 ist ein wichtiges Instrument, um unzulässige Stoffkombinationen frühzeitig zu erkennen und grundlegende Anforderungen an die Lagerung umzusetzen. Für eine sichere Chemikalienlagerung ist sie allein jedoch nicht ausreichend. Erforderlich ist stets eine weitergehende Bewertung der konkreten Stoffeigenschaften und Reaktionspotenziale innerhalb derselben Lagerklasse. Erst in Verbindung mit einer Gefährdungsbeurteilung lassen sich schwerwiegende Fehlentscheidungen bei der Chemikalienlagerung wirksam vermeiden.
Fehler 2: Missachtung der Lagerungsumstände der Gefahrstoffe
Auch bei Beachtung der Zusammenlagerungsverbote können andere Gefahren aufgrund der Lagerumstände entstehen. Ein Beispiel hierfür sind die Gefahrstoffschränke. Ein Lagerumstandsfehler kann die Verwendung des falschen Gefahrstoffschranktyps sein. So gehören Druckgasbehälter in feuerfeste Schränke nach DIN EN 14470-2 und brennbare Flüssigkeiten in feuerfeste Schränke nach DIN EN 14470-1. Ein weiterer Fehler kann wiederum die fehlende Wartung von Gefahrstoffschränken sein. Insbesondere bei Gefahrstoffschränken mit flüssigen Chemikalien der Kennzeichnung H224, H225 und H226 ist eine funktionierende Abluft notwendig, um sicherzustellen, dass im Schrank keine entzündbaren Dampf-Luft-Gemische entstehen können. Entsprechend ist eine Dokumentation der regelmäßigen Kontrolle und Wartung der Gefahrstoffschränke zwingend notwendig.
Auch bei Gloveboxen sind Wartungen unabdingbar, um sicherzustellen, dass sich kein Sauerstoff oder Feuchtigkeit in der Glovebox-Atmosphäre befindet. Falls der Sauerstoffgehalt und die Feuchtigkeit in der Glovebox steigen sollten, kann in der Regel mithilfe einer Regeneration mit Inertgasen die Effizienz des Katalysators wiederhergestellt werden, um den Gehalt wieder zu reduzieren. Wiederum können andere Ursachen dazu beitragen, dass die Glovebox-Atmosphäre einen zu hohen Sauerstoff- oder Feuchtigkeitsgehalt haben. Beispielsweise werden die Handschuhe der Glovebox mit der Zeit porös und müssen daher regelmäßig ausgetauscht werden. Auch Türdichtungen der Schleusen können Leckagen sein und sollten bei Bedarf ausgetauscht werden. Ebenfalls müssen die Sauerstoffsensoren in den Gloveboxen überprüft werden, da diese auch Defekt sein können. Eine andere Fehlerquelle kann ein zu alter Katalysator sein, der dann ausgetauscht werden muss. Wie bei den Sicherheitschränken, ist auch hier eine Dokumentation der regelmäßigen Kontrollen und Wartungen der Gloveboxen erforderlich, um offensichtliche Fehlerquellen zu vermeiden.
Fehler 3: Missachtung der Eigenschaften der Gefahrstoffe bei der Lagerung
Auch bei Einhaltung der Zusammenlagerungsverbote nach TRGS 510 und Einhaltung der Lagerumstände, könne Fehler bei der Chemikalienlagerung entstehen. Ein typischer Fehler wurde bereits im Kapitel „Fehler 1“ genannt, denn chlorhaltige Laugen können in Reaktion mit Säuren (beides LGK 8B) giftiges Chlorgas freisetzen.
Aber auch andere Gefahrstoffen beinhalten ihre eigenen Gefahrpotentiale. Organische Peroxide und Gefahrstoffe, die zur Bildung organischer Peroxide neigen, sind aufgrund ihrer explosiven Eigenschaften sehr gefährlich. Ein gängiges Beispiel aus dem Labor ist das Lösungsmittel Diethylether. In Kombination mit Luftsauerstoff kann Diethylether mit UV-Strahlung als Initiator radikalisch zum 1-Ethoxyethylhydroperoxid reagieren. Anschließend kann das 1-Ethoxyethylhydroperoxid zu einem explosionsfähigen Polymer unter Abspaltung von Ethanol polymerisieren. Das Beispiel Diethylether zeigt, dass mit Inertgasen wie Argon die Peroxidbildung verhindert werden kann. Jedoch zeigt das Beispiel ebenfalls, dass die abgedunkelten Flaschen als einzige Maßnahme nicht ausreichen. Es empfiehlt sich daher diese Gefahrstoffe wie Diethylether nicht zu lange zu lagern.
Eine zu lange Lagerung der Gefahrstoffe kann ebenfalls unerwünschte Folgen haben. Hygroskopische Gefahrstoffe wie Schwefelsäure können mit der Zeit so viel Wasser gezogen haben, dass die ursprüngliche Konzentration nicht mehr vorliegt. Dies kann bei fehlender Beachtung zu nicht erwünschten Reaktionsergebnissen führen.
Um den Fehler einer zu langen Lagerung zu vermeiden, kann das Erwerbsdatums oder auch Erstellungsdatum des Gefahrstoffgebindes im Gefahrstoffverzeichnis hinterlegt werden. Auch wenn das Erwerbs- oder Erstellungsdatum keine notwendige Angabe ist, kann diese jedoch erheblich zur Arbeitssicherheit beitragen.
Fehler 4: Unzureichende Pflege des Gefahrstoffverzeichnisses
Die GefStoffV § 6 verpflichtet die Unternehmen zur Führung eines Gefahrstoffverzeichnisses aller im Betrieb vorkommenden Gefahrstoffe, unabhängig wann und wofür diese eingesetzt werden. Darüber hinaus ergänzt die TRGS 400 die stetige Aktualität des Gefahrstoffverzeichnisses. Zudem definiert die GefStoffV ebenfalls, welche Angaben gesetzlich vorhanden sein müssen. Jedoch definiert die Verordnung nicht, welches Medium das Gefahrstoffverzeichnis haben muss. Auch die TRGS 400 legt das Medium nicht fest, sondern erlaubt eine Führung in Papierform oder auf elektronischer Basis.
Somit können die Unternehmen selbst entscheiden, ob das betriebliche Gefahrstoffverzeichnis als Excel-Tabelle ausgedruckt oder mithilfe einer software-basierten Lösung geführt wird.
Hier muss hervorgehoben werden, dass insbesondere in Papierform die Gefahrstoffverzeichnisse aus mehreren Gründen sehr fehleranfällig sind. Dazu gehört beispielsweise eine schlechte Durchsuchbarkeit der Chemikalien und auch ein hohes Verlustrisiko der Dokumente selbst. Auch Excel-Tabellen sind fehleranfällig, wenn diese beispielsweise nicht vernünftig versioniert werden. Sowohl bei papiergeführten Listen und Excel-Tabellen besteht darüber hinaus die Problematik von entstehenden Fehlern durch manuelle Eingaben wie beispielsweise Tippfehler. Beide Varianten sind zudem sehr pflegeintensiv, weshalb diese insbesondere für die geforderte Aktualität des Gefahrstoffverzeichnisses für Betriebe mit vielen Gefahrstoffen ungeeignet sind.
Ein Beispiel aus dem universitären Umfeld zeigt auch, welche Auswirkungen eine unzureichende Pflege des Gefahrstoffverzeichnisses haben kann: Ein Mitarbeiter steht unter Zeitdruck und benötigt für seine Synthese ein bestimmtes Lösungsmittel. In einem Labor findet der Mitarbeiter die Lösungsmittelflasche und nimmt diese mit zu sich in sein Labor in einem anderen Stockwerk. Nun befindet sich diese kurzzeitig im Abzug des Mitarbeiters. Der Mitarbeiter entnimmt sich nun seine notwendigen Lösungsmittel für seine Synthese. Um Zeit zu sparen, lagert der Mitarbeiter nun die Lösungsmittelflasche in einem Lösungsmittelschrank bei sich im Labor und nicht am vorherigen Standort. Nach mehreren Stunden ist der Arbeitstag vorbei, der Mitarbeiter hat seine Arbeit im Labor erfolgreich beenden können und geht jetzt für zwei Wochen in Urlaub. Jedoch hat der Mitarbeiter vergessen, den Lösungsmittelbehälter am ursprünglichen Standort zurückzubringen. Und auch nach seinem Urlaub hat der Mitarbeiter schlicht vergessen, die Chemikalie an den ursprünglichen Ort zurückzubringen.
Dieses Beispiel zeigt, dass sich Lagerstandorte von Chemikalien im laufenden Betrieb versehentlich ändern können. Darüber hinaus kann sich durch diesen menschlichen Irrtum auch ein Zusammenlagerungsverbot ergeben, wie weiter oben beschrieben. Daher ist es unerlässlich, dass alle geschulten Mitarbeiter mit Fachkunde dazu angehalten werden, das Gefahrstoffverzeichnis ordnungsgemäß zu führen und alle Änderungen unverzüglich aufzunehmen. Ebenfalls ist es wichtig, zusätzliche regelmäßige Inventuren aller im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe vorzunehmen, um auch bei vorkommendem, menschlichem Versagen den Arbeitsschutz zu gewährleisten. Die Pflicht zur Inventur ergibt sich aus § 240 HGB und muss jährlich stattfinden.
Anhand des Beispiels zeigt sich auch, dass software-basierte Lösungen in der Praxis besser sind, da diese weniger pflegeintensiv sind, um eine stetige Aktualisierung zu gewährleisten. Einige Anbieter wie CLAKS bieten nicht nur die Anzeige von ortsbezogene Zusammenlagerungsverbote an, sondern besitzen auch einen Inventurmodus für Gefahrstoffe.
Fazit
Fehler bei der Lagerung von Chemikalien können folgenreiche Konsequenzen für die Arbeitssicherheit der Mitarbeiter und für die Haftung der Unternehmensführung bedeuten. Die Verwendung einer Zusammenlagerungstabelle im Zusammenspiel mit Gefährdungsbeurteilung gewährleistet, dass Chemikalien anhand ihrer Eigenschaften und Lagerklassen korrekt gelagert werden. Regelmäßige Wartungen der Sicherheitsschränke und Gloveboxen, wo Chemikalien gelagert werden und die Notierung des Erwerbsdatums oder Erstellungsdatums des Chemikaliengebindes gewährleisten einen effektiven Arbeitsschutz für die Mitarbeiter. Nicht zuletzt Bedarf es eines stets aktuellen Gefahrstoffverzeichnisses, um Änderungen bei einem Gefahrstoffgebinde für alle Mitarbeiter zugänglich zu machen und um arbeitsrechtlich konform zu sein.
Ohne die Einhaltung dieser Rechtsverpflichtungen steigen die rechtlichen und haftungsrechtlichen Risiken für Unternehmen und verantwortliche Personen erheblich.
Ein gepflegtes Gefahrstoffverzeichnis ist ein notwendiger Bestandteil des gefahrstoffbezogenen Arbeitsschutzes und muss in alle relevanten Gefahrstoffprozesse eingebunden werden. Dazu gehören insbesondere auch die Schulungen der Mitarbeiter mit Fachkunde, klare Einteilungen der Zuständigkeiten und die Verwendung von geeigneten, technischen Systemen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren kann ein rechtskonformer und vor allem wirksamer betrieblicher Arbeitsschutz gewährleistet werden.
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