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TRGS 510: Lagerklassen und Zusammenlagerungstabelle

Praxisleitfaden zur TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern.

TRGS 510: Lagerklassen und Zusammenlagerungstabelle

Praxisleitfaden zur TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern.

TRGS 510: Lagerklassen und Zusammenlagerungstabelle

Dieser Praxisleitfaden erläutert die Rechtsgrundlagen der TRGS 510, die Systematik der Lagerklassen und zeigt, wie die Zusammenlagerungstabelle in der Praxis angewendet wird.

Vorwort

Der Praxisleitfaden richtet sich an alle Personen, die Lagerbereiche planen, betreiben oder überwachen, insbesondere an Verantwortliche im Arbeitsschutz, in der Lager- und Betriebsorganisation, an Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie an Führungskräfte mit Gefahrstoffverantwortung. Er bietet einen kompakten Überblick über die rechtlichen Grundlagen, erklärt die Systematik der Lagerklassen und zeigt, wie die Zusammenlagerungstabelle praktisch angewendet wird. Für Sonderfälle und Detailfragen ist stets die aktuelle Fassung der TRGS 510 sowie die dazugehörige Gefährdungsbeurteilung maßgeblich.

Dieser Praxisleitfaden unterstützt Sie, Gefahrstoffe im Betrieb nach der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ sicher und rechtskonform zu lagern. Im Fokus steht die Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510: Sie hilft, offenkundige Zusammenlagerungsverbote und -einschränkungen anhand von Lagerklassen (LGK) schnell zu erkennen und geeignete Lagerkonzepte abzuleiten. Zugleich ersetzt die Tabelle keine Gefährdungsbeurteilung – sie ist ein wichtiges Hilfsmittel innerhalb eines Gesamtsystems aus Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisung und organisatorischen Maßnahmen.

TRGS 510: Der rechtliche Hintergrund

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 510 dient dazu, die Anforderungen der rechtskonformen Chemikalienlagerung praktisch umzusetzen. Hierbei konkretisiert die TRGS 510 Anforderungen aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Gemäß § 8 Abs. 5 GefStoffV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass bei der Aufbewahrung oder Lagerung der Gefahrstoffe weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährdet wird. Darüber hinaus gibt es noch zusätzliche Anforderungen bei akut toxischen Gefahrstoffen und Gemische der Kategorie 1,2 oder 3 oder bei Substanzen, die als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (KMR-Kategorie) 1A oder 1B eingestuft sind. Diese zusätzlichen Anforderungen sind in § 8 Abs. 7 GefStoffV beschrieben.

Neben der GefStoffV konkretisiert die TRGS 510 ebenfalls das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Gemäß § 5 ArbSchG und § 6 GefStoffV besteht die Pflicht der Arbeitgeber zur Beurteilung der Gefährdung durch die Lagerung von Gefahrstoffen. Die praktische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung wird durch die TRGS 400 unterstützt, die weitere Informationen enthält. Alle Gefährdungen, die sich durch die Lagerung der Chemikalien ergeben können, sind selbstverständlich Bestandteil der Betriebsanweisung. Somit gilt nach § 14 GefStoffV ebenfalls die Verpflichtung der Arbeitgeber, die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen. Bei den Betriebsanweisungen empfiehlt sich ebenfalls die Anwendung der TRGS 555. Zusätzlich sollte die TRGS 725 hinzugezogen werden, um bei Gefährdungen durch Gefahrstoffe, die eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, eine sichere Lagerung zu gewährleisten.

Für eine sachgerechte Lagerung müssen die Gefahrstoffe gemäß § 8 Abs. 2 GefStoffV gekennzeichnet sein bezüglich ihrer Gefahreneinstufung, Handhabung und ihrer zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen. Die Kennzeichnung entspricht regelhaft der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Ebenfalls muss sichergestellt sein, dass die gelagerten Gefahrstoffe nicht in Lebensmittelbehältern aufbewahrt werden, um eine Verwechslungsgefahr nach § 8 Abs. 5 GefStoffV zu vermeiden.

Bei der Chemikalienlagerung ist jeder Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 12 GefStoffV verpflichtet, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen. Im Gefahrstoffverzeichnis selbst ist der Verweis auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter der Gefahrstoffe notwendig, sodass diese für Lagerempfehlungen hinzugezogen werden können. Für die Führung eines rechtskonformen Gefahrstoffverzeichnisses beinhaltet CLAKS Verweise auf die Sicherheitsdatenblätter der Gefahrstoffe und zeigt Informationen zu den Lagerklassen sowie Zusammenlagerungsverbote der Gefahrstoffe gemäß der TRGS 510 an.

Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510

Grundsätzlich gilt, dass Zusammenlagerungen von Chemikalien nur dann erlaubt sind, wenn dabei keine Gefährdungserhöhung entsteht. Die Beurteilung dieser Gefährdungserhöhung erfolgt typischerweise durch Gefährdungsbeurteilungen. Hierbei werden insbesondere auf die Aggregatszustände, die Mengen, die Lagerarten, mögliche Tätigkeiten bei der Lagerung und die Zusammenlagerung der Gefahrstoffe geachtet. Ebenfalls ist die bauliche Beschaffenheit des Lagers von Relevanz in der Gefährdungsbeurteilung, wie beispielsweise die Raumgröße und die klimatischen Bedingungen.

Ob Zusammenlagerungen von bestimmten Gefahrstoffen möglich sind, wird in der TRGS 510 geregelt. Hier werden die Gefahrstoffe zunächst in Lagerklassen eingeteilt, damit dann mit Hilfe einer Zusammenlagerungstabelle vereinfacht angezeigt werden kann, welche Zusammenlagerungsmöglichkeiten möglich sind und welche nicht. Die Einteilung in Lagerklassen dient nur der Steuerung der Zusammenlagerung.

Die möglichen Lagerklassen sind folgend aufgelistet:

LGK 1 Explosive Gefahrstoffe. Unterliegen der SprengV. In der CLP-Verordnung mit H200 bis H205 gekennzeichnet.
LGK 2A Gase. In der CLP-Verordnung mit H280 oder H281 gekennzeichnet.
LGK 2B Aerosolpackung oder Feuerzeug. In der CLP-Verordnung mit H222 oder H223 und/oder H229 gekennzeichnet.
LGK 3 Entzündbare oder desensibilisierte explosive Flüssigkeiten. In der CLP-Verordnung mit H224, H225 oder H226 gekennzeichnet oder bei Flüssigkeiten mit H206, H207 oder H208.
LGK 4.1A Sonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe. Unterliegen der SprengV. In der CLP-Verordnung mit H240 oder H241 gekennzeichnet.
LGK 4.1B Entzündbare oder desensibilisierte explosive Feststoffe. In der CLP-Verordnung mit H228 oder bei Feststoffen mit H206, H207 oder H208 gekennzeichnet.
LGK 4.2 Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe. In der CLP-Verordnung mit H250, H251 oder H252 gekennzeichnet.
LGK 4.3 Gefahrstoffe, die bei Wasserkontakt entzündbare Gase bilden. In der CLP-Verordnung mit H260 oder H261 gekennzeichnet.
LGK 5.1A Starkes Oxidationsmittel. In der CLP-Verordnung mit H271 gekennzeichnet.
LGK 5.1B Oxidationsmittel. In der CLP-Verordnung mit H272 gekennzeichnet.
LGK 5.1C Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen. Hier gilt die TRGS 511.
LGK 5.2 Organische Peroxide oder selbstzersetzliche Gefahrstoffe. In der CLP-Verordnung mit H242 und im Anhang I Teil 2 näher definiert. Hier gilt zusätzlich die DGUV Vorschrift 13.
LGK 6.1A Stark akut toxische und brennbare Gefahrstoffe. Toxizität in der CLP-Verordnung mit H300, H310 oder H330 gekennzeichnet.
LGK 6.1B Stark akut toxische und nicht-brennbare Gefahrstoffe. Toxizität in der CLP-Verordnung mit H300, H310 oder H330 gekennzeichnet.
LGK 6.1C Akut toxische oder chronisch gesundheitsgefährdende Gefahrstoffe, die brennbar sind. Toxizität in der CLP-Verordnung mit H301, H311, H331, H340, H350, H360, H370 oder H372 gekennzeichnet.
LGK 6.1D Akut toxische oder chronisch gesundheitsgefährdende Gefahrstoffe, die nicht-brennbar sind. Toxizität in der CLP-Verordnung mit H301, H311, H331, H340, H350, H360, H370 oder H372 gekennzeichnet.
LGK 6.2 Ansteckungsgefährliche Gefahrstoffe.
LGK 7 Radioaktive Gefahrstoffe.
LGK 8A Ätzende und brennbare Gefahrstoffe. Ätzende Eigenschaft in der CLP-Verordnung durch H314 gekennzeichnet.
LGK 8B Ätzende und nicht-brennbare Gefahrstoffe. Ätzende Eigenschaft in der CLP-Verordnung durch H314 gekennzeichnet.
LGK 9 Derzeit nicht belegt in der TRGS 510.
LGK 10 Brennbare Flüssigkeiten, die nicht den Lagerklassen 1 bis 8 zugeordnet werden können. Die Zuordnung dieser Lagerklasse ist laut TRGS 510 optional.
LGK 11 Brennbare Feststoffe, die nicht den Lagerklassen 1 bis 8 zugeordnet werden können. Die Zuordnung dieser Lagerklasse ist laut TRGS 510 optional.
LGK 12 Nicht-brennbare Flüssigkeiten, die nicht den Lagerklassen 1 bis 8 zugeordnet werden können. Die Zuordnung dieser Lagerklasse ist laut TRGS 510 optional.
LGK 13 Nicht-brennbare Feststoffe, die nicht den Lagerklassen 1 bis 8 zugeordnet werden können. Die Zuordnung dieser Lagerklasse ist laut TRGS 510 optional.

Quelle: TRGS 510, Fassung vom 16.02.2021.

Durch die Zuordnung der Gefahrstoffe in die Lagerklassen 1 bis 13 kann jetzt die Zusammenlagerungstabelle angewendet werden. Diese zeigt für alle möglichen Lagerklassenkombinationen an, ob eine Zusammenlagerung erlaubt (grün), eine Zusammenlagerung eingeschränkt erlaubt (gelb) oder eine Separatlagerung notwendig ist (rot). Die Zusammenlagerungstabelle ist folgend dargestellt (siehe PDF-Dokument im Download)

Eine Missachtung dieser Zusammenlagerungstabelle kann folgenschwere Konsequenzen für Leib und Leben bedeuten. So können starke Oxidationsmittel wie Natriumperoxid (LGK 5.1A) in Kombination mit leicht entzündbaren Flüssigkeiten wie Acetaldehyd (LGK 3) zu unkontrollierbaren bis hin zu explosionsartigen Brandentwicklungen führen. Wiederum reicht die Zusammenlagerungstabelle allein nicht aus, um eine sichere Chemikalienlagerung zu gewährleisten. Ein Beispiel aus dem Alltag verdeutlicht die Limitierung der Zusammenlagerungstabelle: Basische Sanitärreinigungsmittel enthalten häufig Natriumhypochlorit (LGK 8B). Diese basischen Reinigungsmittel können mit sauren Reinigungsmitteln wie Essigsäure (LGK 8B) unter Bildung von giftigem Chlorgas reagieren. Andere typische Laborchemikalien wie Salzsäure und Natriumhydroxid (beide LGK 8B) können ebenfalls miteinander exotherm reagieren und stellen aufgrund dessen ebenfalls ein Gefährdungspotential dar. Grundsätzlich dürfen Salzsäure und Natriumhydroxid laut TRGS 510 in einem Sicherheitsschrank zusammen gelagert werden, da die Gesamtlagermengen für Zusammenlagerungsverbote in einem Sicherheitsschrank nicht erreicht werden.

Im Ergebnis ist die Zusammenlagerungstabelle ein hervorragender Ansatz, um offensichtliche Zusammenlagerungsverbote von Gefahrstoffen nach ihren Lagerklassen zu vermeiden. Anschließend bedarf es dann einer weiteren Bewertung der Gefahrstoffe innerhalb derselben Lagerklasse durch Gefährdungsbeurteilungen, um folgenschwere Fehler bei der Chemikalienlagerung zu vermeiden.

Fazit

Die TRGS 510 ist ein hervorragender Ansatz, um die Gefahrstofflagerung rechtskonform und praktisch umzusetzen. Hierbei ist die vorgestellte Zusammenlagerungstabelle ein hervorragender Ansatz, um offensichtliche Gefährdungen durch eine falsche Zusammenlagerung der Lagerklassen zu verhindern. Zusätzlich zeigt die TRGS 510 auch ein einfaches Schema, wie Gefahrstoffe in ihre Lagerklassen eingeteilt werden können, um die Zusammenlagerungstabelle anwenden zu können.

Gleichzeitig wird deutlich, dass die Zusammenlagerungstabelle allein nicht ausreicht, um eine rechtskonforme und sichere Gefahrstofflagerung zu gewährleisten. Daher verweist die TRGS 510 zurecht auf die rechtlich verbindlichen Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen, um möglichst alle Gefährdungen, die durch die Lagerung von Gefahrstoffen entstehen können, zu minimieren und auch präventiv zu verhindern.

Alle gelagerten Gefahrstoffe müssen in ein Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden. Neben den notwendigen Angaben eines Gefahrstoffverzeichnisses, ist eine Implementierung der Zusammenlagerungstabelle sowie die Anzeige von Zusammenlagerungsverboten sinnvoll für die Umsetzung eines effizienten Arbeitsschutzes. Hier sind softwarebasierte Lösungen wie CLAKS ideal, denn CLAKS zeigt Warnungen an, wenn Verstöße der Zusammenlagerungstabelle bestehen.

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