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Unternehmerpflichten beim Umgang mit Gefahrstoffen im Überblick

Praxisleitfaden: Die zentralen Pflichten für Arbeitgeber und Verantwortliche im Gefahrstoffmanagement.

Unternehmerpflichten beim Umgang mit Gefahrstoffen im Überblick

Praxisleitfaden: Die zentralen Pflichten für Arbeitgeber und Verantwortliche im Gefahrstoffmanagement.

Unternehmerpflichten beim Umgang mit Gefahrstoffen im Überblick

Dieser Übersichtsleitfaden fasst die zentralen Pflichten für Arbeitgeber und Verantwortliche zusammen: Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis, Sicherheitsdatenblätter sowie Haftung und Sanktionen bei Verstößen.

Vorwort

Der sichere und gesetzeskonforme Umgang mit Gefahrstoffen ist für Unternehmen unerlässlich. Dieses Whitepaper bietet Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Aspekte rund um das Gefahrstoffmanagement.

Das erwartet Sie:

  • Die zentralen Pflichten für Arbeitgeber und Verantwortliche
  • Gesetzliche Mindestanforderungen an das Gefahrstoffverzeichnis
  • Praktische Hinweise zur Dokumentation und Aufbewahrung von Sicherheitsdatenblättern
  • Überblick über Haftungsrisiken und mögliche Sanktionen bei Verstößen
  • Tipps für eine effiziente und rechtssichere Umsetzung im Betrieb

Dieses Übersichtspaper richtet sich an Geschäftsleitungen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Gefahrstoffbeauftragte und alle, die im Unternehmen mit Gefahrstoffen arbeiten. Es unterstützt Sie dabei, Ihr Gefahrstoffmanagement sicher, effizient und rechtskonform zu gestalten. Für eine vertiefende Auseinandersetzung mit den jeweiligen Themenbereichen verweisen wir auf die folgenden Praxisleitfäden:

Arbeitgeber sind verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, um spezifische Risiken im Umgang mit Gefahrstoffen zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung umfasst folgende Schritte:

  1. Festlegung der Aufgabenstellung und Ermittlung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  2. Informationsbeschaffung
  3. Eintragung der Gefahrstoffe in das betriebliche Gefahrstoffverzeichnis
  4. Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen
  5. Beachtung der Grundpflichten sowie Festlegung und Durchführung der Schutzmaßnahmen
  6. Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
  7. Anpassung der Maßnahmen
  8. Erstellung der Dokumentation
  9. Aktualisierung bzw. Revision der Gefährdungsbeurteilung

Hinweis:
Die Eintragung der Gefahrstoffe in das Gefahrstoffverzeichnis ist ein verpflichtender Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Die gesamte Gefährdungsbeurteilung muss zudem dokumentiert werden (Ziff. 8 Abs. 2 TRGS 400).

Das Gefahrstoffverzeichnis: Anforderungen und Mindestinhalte

Das Gefahrstoffverzeichnis ist gemäß § 6 Abs. 12 GefStoffV verpflichtend zu führen. Es muss alle im Betrieb eingesetzten Gefahrstoffe enthalten und dient als zentrale Arbeitsgrundlage für die Gefährdungsbeurteilung.

Mindestangaben gemäß § 6 Abs. 12 GefStoffV:

  1. Bezeichnung des Gefahrstoffs
  2. Einstufung nach CLP-Verordnung (Gefahrenklasse, -kategorie, H-Sätze, ggf. EUH-Sätze und weitere Eigenschaften)
  3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengen
  4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können
  5. Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter

Mit CLAKS führen Sie Ihr Gefahrstoffverzeichnis digital, rechtskonform und effizient – und schaffen so die Basis für ein wirkungsvolles Arbeitsschutz- und Compliance-System.

Das Gefahrstoffverzeichnis kann sowohl in Papierform als auch elektronisch, beispielsweise mit Excel oder spezieller Software, geführt werden (Ziff. 5.8 Abs. 2 TRGS 400)

Das Gefahrstoffverzeichnis muss stets aktualisiert werden (Ziff. 5.8 Abs. 2 S. 1 TRGS 400). Um sich gegen spätere Ansprüche, bspw. bei Erkrankung eines Beschäftigten verteidigen zu können, empfiehlt es sich, das Verzeichnis langfristig (10 Jahre) aufzubewahren.

Wenngleich grundsätzlich der Lieferant eines Stoffes für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Sicherheitsdatenblätter verantwortlich ist, obliegt dem Verwender oder Arbeitgeber nach Ziff. 5.1 Abs. 2 TRGS 400 eine Pflicht zur Durchführung einer Plausibilitätsprüfung, der ein strenger Sorgfaltsmaßstab zugrunde liegt.       Dazu hat er das Sicherheitsdatenblatt auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben zu überprüfen. Fehlt diese, wird im Schadensfall eine Haftung anzunehmen sein.

Sicherheitsdatenblätter: Bereitstellung und Aufbewahrung

Pflichten des Arbeitgebers

  • Beschäftigte müssen Zugang zu allen relevanten Informationen (insbesondere Sicherheitsdatenblätter) erhalten (§ 14 Abs. 1 GefStoffV, Art. 35 REACH).
  • Der Zugang kann schriftlich, digital oder über andere Informationssysteme gewährleistet werden (Ziff. 4 Abs. 3 TRGS 555).
  • Das Gefahrstoffverzeichnis muss einen Verweis auf die aktuellen Sicherheitsdatenblätter enthalten (§ 6 Abs. 12 Nr. 5 GefStoffV).
  • Mitarbeiter sind über den Zugang und Aktualisierungen zu informieren.
  • Sicherheitsdatenblätter sind mindestens 10 Jahre nach der letzten Verwendung des Stoffes aufzubewahren (Art. 36 REACH). Für bestimmte Stoffe (z.B. KMR) können strengere Aufbewahrungsfristen gelten.

Plausibilitätsprüfung

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheitsdatenblätter auf Vollständigkeit, Widersprüche und Fehler zu prüfen (TRGS 400).
  • Bei fehlender Prüfung droht im Schadensfall Haftung.

Haftung und Sanktionen bei Verstößen

Haftungsrisiken für Unternehmen und Geschäftsführung

  • Zivilrechtliche Haftung: Gegenüber geschädigten Arbeitnehmern (vertraglich: gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i. V. m. § 611a BGB & deliktisch: gem. § 823 BGB)
  • Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung: Bei Verstößen gegen Ge- und Verbote des Arbeitsschutzes (§ 27 Abs. 2 ChemG i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 8 lit. b ChemG u. §§ 6 Abs. 12 S. 1, 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV)
  • Haftung der Geschäftsleitung: Bei Compliance-Verstößen (§ 42 GmbHG, § 91 AktG)
  • Arbeitsschutzbehörden können anlassunabhängig Kontrollen durchführen (§ 22 ArbSchG).
  • Bei Verstößen drohen Stilllegung des Betriebs und hohe Bußgelder (19 Abs. 5 GefStoffV).
  • Arbeitnehmer können die Einhaltung der Vorschriften einklagen und sich an Behörden wenden (§ 17 Abs. 2 S. 1 ArbSchG).

Fazit

Die Führung eines aktuellen, vollständigen und zugänglichen Gefahrstoffverzeichnisses ist eine zentrale Pflicht im betrieblichen Gefahrstoffmanagement. Neben dem Schutz der Beschäftigten und der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben dient es auch der Absicherung des Unternehmens gegen Haftungsrisiken und Sanktionen. Digitale Lösungen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen erheblich und erhöhen die Rechtssicherheit.

LCI Systems – Ihr Partner für praxisgerechtes Gefahrstoffmanagement

Mit digitalen Lösungen wie dem Gefahrstoffverzeichnis CLAKS von LCI erfüllen Sie sämtliche gesetzlichen Anforderungen komfortabel, zentral und rechtssicher – ein wichtiger Beitrag zu Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz und Compliance.

LCI unterstützt Unternehmen bei der Einführung, Pflege und täglichen Nutzung elektronischer Gefahrstoffverzeichnisse und bietet umfassende Beratung sowie praxiserprobte Software für ein rechtssicheres Gefahrstoffmanagement.

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